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SB160283 • OG ZH SB160283 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Declaration

Geschäftsnummer SB160283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a district court judgment regarding qualified violations of narcotics laws but failed to submit the required declaration of appeal within the statutory period, leading the appellate court to rule that the appeal could not be heard. Consequently, pursuant to procedural rules, the court dismissed the appeal, ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, fixed the court fee, and denied compensation to the defense counsel for the appeal phase because the non-entry into the merits is considered a loss for the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Untimely Declaration: Consequently, pursuant to procedural rules, the court dismissed the appeal, ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, fixed the court fee, and denied compensation to the defense counsel for the appeal phase because the non-entry into the merits is considered a loss for the appellant.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung Verfahrenskosten Rückzugsfiktion verspätete Begründung Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the costs against the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly in the dispositive orders 1-5, the mention of the right to appeal suggests the application of procedural rules for federal appeal, but since the court orders do not explicitly cite a cost or legal aid provision based on LTF, and the main ground is StPO, I will only include provisions explicitly cited in orders 1-5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160283-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 25. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Juni 2016 (DG150247)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juni 2016 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb ihr keine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 12. Juni 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 25. Juli 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Volken Dr. iur. F. Manfrin