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SB160245 • OG ZH SB160245 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer SB160245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The private prosecutor timely filed an appeal against a lower court's judgment concerning intentional bodily harm, but subsequently failed to comply with a pre-established deadline to pay a security deposit of CHF 9,000 required to cover potential procedural costs, despite receiving notification of the requirement. Consequently, the appellate court ruled that it could not admit the appeal pursuant to the relevant procedural law, holding the appellant responsible for the costs of the appeal proceedings, including a court fee of CHF 400, as the party on whose appeal no decision was rendered.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 383 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: Consequently, the appellate court ruled that it could not admit the appeal pursuant to the relevant procedural law, holding the appellant responsible for the costs of the appeal proceedings, including a court fee of CHF 400, as the party on whose appeal no decision was rendered.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Körperverletzung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrenskosten Privatstrafklage Sicherstellung der Parteientschädigung vorsätzliche Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article determined that the costs of the appeal procedure must be imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 383 StPO

This article was the basis for ordering the appellant to pay a security deposit, the failure to pay which resulted in the non-admission of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160245-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 21. Juli 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend vorsätzliche Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 15. März 2016 (GG160001)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. März 2016 meldete der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

15. März 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 38). Nachdem das begründete Urteil dem Privatkläger am 3. Juni 2016 zugestellt worden war (Urk. 40/3), reichte er innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von

20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides am 23. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 22. Juni 2016) die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2016 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 9'000.– zu leisten (Urk. 47). Da die Präsidialverfügung vom 24. Juni 2016 vom Privatkläger am 28. Juni 2016 entgegengenommen wurde (Urk. 48), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 8. Juli 2016 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging (vgl. Urk. 49), ist androhungsgemäss auf die Berufung des Privatklägers vom 24. März 2016 nicht einzutreten (vgl. Urk. 47 S. 2).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit dem Privatkläger aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 24. März 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Privatkläger A._____

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 21. Juli 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer