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SB160233 • OG ZH SB160233 KI-generiert

Appeal Dismissed for Late Filing of Statement

Geschäftsnummer SB160233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not proceed with the appeal filed by the private party because the required appeal statement was not submitted within the legal timeframe. Since the private party had been granted legal aid, the costs of the appeal proceedings were borne by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Late Filing of Statement: Since the private party had been granted legal aid, the costs of the appeal proceedings were borne by the court.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation Forderungseingabe ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Schändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible due to the failure to file the appeal declaration within the prescribed period.

Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO

Used to assign the costs of the appeal proceedings to the court treasury because the private litigant was granted legal aid.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to explain that the inadmissibility of the appeal is equivalent to losing the case, thus justifying the cost allocation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160233-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 26. Juli 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Schändung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2016 (DG140055)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2016 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien, Art. 89 Abs. 2 StPO) aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt an sich einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 13/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

Wesentliche Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine entsprechenden Entschädigungen festzusetzen sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. März 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 26. Juli 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer