Failure to Timely Register Appeal Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant, previously convicted of serious traffic violations and driving without a license, appealed a lower court judgment, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to observe the two-stage appeal process required by law: specifically, failing to register the appeal in writing or orally with the deciding court within the mandatory 10-day period following the oral announcement of the verdict, despite later submitting a declaration of appeal within the subsequent 20-day period for the reasoned decision. The court reasoned that failure to meet the initial 10-day registration deadline, which was clearly outlined with penalty consequences, resulted in non-admittance to the appeal proceedings under the relevant procedural articles, leading to the appellant being ordered to pay the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Failure to Timely Register Appeal Leads to Dismissal: The court reasoned that failure to meet the initial 10-day registration deadline, which was clearly outlined with penalty consequences, resulted in non-admittance to the appeal proceedings under the relevant procedural articles, leading to the appellant being ordered to pay the costs of the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not accepted because the appellant failed to meet the initial 10-day deadline for filing the appeal, as stipulated by these provisions.
The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant because the appeal was not accepted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160231-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
T. Weilenmann
Beschluss vom 9. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom
4. Mai 2016 (GG160006)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2016 wurde der Beschuldigte A._____ bezüglich grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt zu 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit unbedingt. Zudem ordnete die Vorinstanz den Vollzug einer früheren Geldstrafe an (Urk. 25
S. 2).
2. Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 4. Mai 2016 mündlich eröffnet, erläutert und in unbegründeter Fassung übergeben (Prot. I. S. 18). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 10 Tagen zur Anmeldung der Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das Urteilsdispositiv enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (Urk. 25 S. 4). Der Beschuldigte reichte zwar am 23. Mai 2016 innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist eine "Einsprache" ein (Urk. 24), er unterliess es aber, innert der
10 tägigen Frist seit Eröffnung des Urteils eine Berufung anzumelden. Bei der Einleitung der Berufung handelt es sich um ein zweigeteiltes Verfahren, welches die Einhaltung von zwei Fristen erfordert. Die Berufung ist zunächst innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder mündlich beim urteilenden Gericht anzumelden und danach ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides die Berufungserklärung beim Berufungsgericht einzureichen (vgl. BSK StPO- EUGSTER, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 403 N 2). Vorliegenden hat der Beschuldigte die erste Frist, welche bis zum 17. Mai 2016 lief, mit seiner einzigen Eingabe vom 23. Mai 2016 nicht eingehalten, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
Wird keine Berufung angemeldet, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– zu veranschlagen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die undatierte Berufung des Beschuldigten A._____ wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 9. Juni 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Weilenmann