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SB160213 • OG ZH SB160213 KI-generiert

Appellant Acquitted of Embezzlement, Sentence Reduced

Geschäftsnummer SB160213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court judgment that convicted him of multiple offenses, including fraud, embezzlement, document forgery, driving without a license, drunk driving, and false accusation, resulting in a 20-month prison sentence plus a fine. On appeal, the appellant contested only the conviction for embezzlement related to a leased vehicle (ND 11) and sought a reduced sentence. The appellate court reasoned that while there were indications of the appellant's involvement due to his history and precarious situation, serious doubts remained regarding his role in the vehicle's disappearance or resale, leading the court to acquit him of the embezzlement charge under ND 11, subsequently reducing the total sentence to 18 months imprisonment (with the sentence to be served) and the fine, while referring the related civil claim to civil proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 135 Abs. 4 StPO; Appellant Acquitted of Embezzlement, Sentence Reduced: On appeal, the appellant contested only the conviction for embezzlement related to a leased vehicle (ND 11) and sought a reduced sentence. The appellate court reasoned that while there were indications of the appellant's involvement due to his history and precarious situation, serious doubts remained regarding his role in the vehicle's disappearance or resale, leading the court to acquit him of the embezzlement charge under ND 11, subsequently reducing the total sentence to 18 months imprisonment (with the sentence to be served) and the fine, while referring the related civil claim to civil proceedings.

Schlagwörter

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Veruntreuung Urkundenfälschungsverfahren Zivilurteil zusammenhängende Straftaten Betrug falsche Anschuldigung Falsche Anschuldigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

The court acquitted the defendant of the charge of embezzlement (Veruntreuung) under this article concerning ND 11.

Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

Used to refer the civil claim of G._____ AG to civil proceedings because the factual basis for conviction was not established.

Art. 42 f. StGB

Cited in the reasoning section (though not strictly in the dispositive orders 1-9) regarding the refusal of conditional suspension of the sentence, but the actual order (Order 3) states the sentence must be executed without citing this article explicitly in the final enumerated orders.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Mentioned as the basis under which the costs of the official defense are temporarily assumed by the court treasury (Order 10 of the lower court, reflected in Order 7 of the higher court).

Art. 84 Abs. 4 StPO

Mentioned in Order 8 regarding the limited right of private parties to receive a reasoned judgment.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in Order 9 as governing the manner in which an appeal to the Federal Supreme Court must be filed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160213-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur.

Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

Leuthard

Urteil vom 16. September 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend falsche Anschuldigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

16. Dezember 2015 (DG150069)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. September 2015 (HD 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

– des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND3, ND4, ND5, ND6, ND8, ND9)

– der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND1, ND2, ND11)

– der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND3, ND4, ND5, ND6, ND8, ND9, ND11)

– des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (HD1, ND11)

– der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB (HD1)

– des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom

21. März 2003 (HD1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon

4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 sowie vom 27. Juni 2013.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. August 2015 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone (1 Mobiltelefon Apple

iPhone 5, schwarz, IMRI-Nr. … sowie 1 Mobiltelefon Apple iPhone 5, weiss, IMEI-Nr. …) werden der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die folgenden Schadenersatzbegehren anerkennt:

a) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND3)

b) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND4)

c) B._____ AG: Fr. 1'000.– (ND5)

d) C._____ (Schweiz) AG: Fr. 9'457.– (ND8)

7. Die folgenden Schadenersatzund Genugtuungsbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen:

a) D._____ AG: Fr. 88'026.15 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Februar 2013 (ND1)

b) E._____ GmbH: Fr. 45'000.– (ND4)

c) F._____ AG: Fr. 64'878.35 (ND4)

d) C._____ (Schweiz) AG: Im Fr. 9'457.– übersteigenden Betrag (ND8)

e) G._____ AG: Fr. 22'000.– zzgl. Zins von 5% seit 15. Mai 2013 (ND11)

8. Das Schadenersatzbegehren von H._____ (I._____, ND2) wird abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'602.65 amtl. Verteidigungskosten

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli-

chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

(Urk. 50 S. 2)

1. Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils sei bezüglich der Veruntreuung in ND 11 aufzuheben (Disp.-Ziffer 1 al. 2); von diesem Vorwurf sei A._____ freizusprechen.

2. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das Strafmass sei zu reduzieren. Es sei eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Zusatzstrafe) auszufällen.

3. Dispositivziffer 7 lit. e) sei aufzuheben. Die Zivilansprüche der G._____ AG seien abzuweisen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:

(schriftlich, Urk. 46)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________

Erwägungen:

I. Formelles

1. Berufungsanmeldung

Mit Eingabe der Verteidigung vom 22. Dezember 2015 (Poststempel: 23. Dezember 2015) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 anmelden (HD 29, Prot. I S. 28 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft und Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.

2. Berufungserklärung und Teilrechtskraft

Das begründete Urteil ging dem Beschuldigten am 4. Mai 2016 zu (HD 37). Am

23. Mai 2016, und damit innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist, gab er die Berufungserklärung bei der Post auf (HD 42; Art. 399 Abs. 3 StPO).

Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend ND 11 (Ziff. 1 al. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen (HD 42 S. 2). Entsprechend seien die Strafe (Ziff. 2) zu reduzieren und die Zivilansprüche der G._____ AG (Ziff. 7 lit. e) abzuweisen. Als mitangefochten gelten muss weiter die Regelung des Vollzugs der Strafe (Ziff. 3 und 4).

Mittels Beschluss ist damit festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreuung betreffend ND 11), 5 (Beschlagnahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Ausnahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Dispensation der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (HD 46).

II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten wird unter ND 11 vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2013 gemeinsam mit J._____, Gesellschafter der K._____ GmbH, einen auf diese Firma lautenden Mietvertrag für einen BMW X5 mit der in … domizilierten G._____ AG geschlossen (HD 19 S. 14). Seine Zahlungsfähigkeit habe der Beschuldigte dabei mit einer selbst erstellten, fiktiven Lohnabrechnung seiner Firma L._____ GmbH vorgegeben (a.a.O. S. 15).

Nach der Einlösung am gleichen Tag habe der Beschuldigte das Fahrzeug zum Gebrauch übernommen und verschiedene Fahrten durchgeführt, obschon ihm der Führerausweis seit mehr als fünf Jahren auf unbestimmte Zeit entzogen gewesen sei.

"An einem nicht mehr bestimmbaren Tag Ende Mai 2013" habe er dann wie ein rechtmässiger Eigentümer über den Geländewagen verfügt, indem er ihn "an Unbekannt zu einem nicht mehr bestimmbaren Preis weiterverkaufte" (HD 19 S. 15).

Durch das beschriebene Verhalten habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht.

2. Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt vom Anklagevorwurf einzig in Abrede, den BMW X5 veräussert bzw. eine Veruntreuung begangen zu haben. Vielmehr habe er - nachdem er sich kurzfristig entschlossen gehabt habe, sich nach Rumänien abzu-

setzen (die Verteidigung spricht von "Reissleine ziehen", der Beschuldigte davon, dass er bei der Wagenmiete noch nicht gewusst habe, dass er nach Rumänien reisen würde) - den Wagen rund einbis eineinhalb Wochen nach Mietbeginn an einem nicht mehr bekannten Ort abgestellt und einem Kollegen den Autoschlüssel übergeben mit dem Auftrag, das Auto der Vermieterin zurückzugeben (HD 4

S. 17 f., ND 11/4 S. 3 f., HD 26 S. 15, Prot. I S. 22, Prot. II S. 11 ff.). Wann genau und wo das gewesen sei, habe er allerdings so wenig in Erinnerung wie wem er damals das Fahrzeug zwecks Rückgabe überlassen habe.

3. Würdigung

3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschuldigte sei der Täter gewesen. Und tatsächlich spricht dafür Einiges.

Auch wenn der BMW auf den Namen der GmbH von J._____ (in welcher der Beschuldigte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war) gemietet und eingelöst wurde (ND 11/2/2, ND 11/2/3, ND 11/2/6, ND 11/2/9, ND 11/2/15), hat der Beschuldigte den Mietvertrag doch als (Mit-)Mieter mitunterzeichnet (ND 11/2/2), den Wagen nach dem Einlösen zum Gebrauch übernommen und ihn denn auch während mindestens einer Woche - bis kurz vor der Abreise nach Rumänien - zumindest hauptsächlich gefahren (ND 11/4 S. 3 f.). Er war also derjenige, der die meiste Zeit Gewahrsam am Fahrzeug hatte und auf den insofern primär der Verdacht fällt, das Auto verkauft und so treuwidrig darüber verfügt zu haben.

Sodann war die finanzielle Lage des Beschuldigten in jener Zeit insbesondere aufgrund seiner kostspieligen Alkoholund Betäubungsmittelsucht prekär, weshalb er ein Motiv für die Veräusserung des gut ausgerüsteten SUV gehabt hätte, der bei einem Neupreis von rund Fr. 100'000.– auch noch drei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung und mit einem Kilometerstand von etwas über 90'000 einen guten Erlös versprach (ND 11/2/3, ND 11/2/12).

Angesichts der beiden nur wenige Monate zuvor begangenen Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) erschiene die Begehung der vorliegend interessierenden Tat auch nicht geradezu als persönlichkeitsinadäquat.

Weiter mutet seltsam an, dass der Beschuldigte bereits ein Jahr nach der Tat vergessen haben will, wem er wo das Fahrzeug zwecks Rückgabe an die Vermieterin überlassen hat, und überhaupt erstaunt, dass er den Wagen nicht selbst vor seiner Abreise der Garage überbrachte, ging er mit einer Überlassung des BMW an einen Dritten doch ein gewisses Risiko ein, dass das Fahrzeug nicht sofort oder allenfalls auch gar nicht zurückgegeben werden würde.

3.2. Diese letztgenannten - auch von der Vorinstanz angestellten - Überlegungen sind freilich solche, die ein gesunder, gewissenhafter Mieter anstellen würde, und zu diesem Kreis war der Beschuldigte damals nicht zu zählen: Er konsumierte exzessiv Alkohol und Betäubungsmittel, was offensichtlich seine Psyche beeinträchtigte (so wusste er etwa auch nicht mehr, dass der Wagen gemietet, nicht geleast worden war, ND 11/4 S. 1), und er nahm es mit Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht so genau, wie man es von einem Durchschnittsbürger erwarten kann. Beim Massstab, der beim Beschuldigten anzulegen ist, ist durchaus denkbar, dass er zwar den Wagen zurückgeben wollte (nicht zuletzt, weil sein Vater und der Garageninhaber sich kannten [HD 4 S. 17, Prot. I S. 22, Prot. II S. 15]), aber aufgrund seines Lebenswandels nicht das Pflichtbewusstsein entwickelte, das ein anderer Mieter zeigen würde, und er es deshalb ungeachtet des damit verbundenen Risikos als hinreichend erachtete, einen Kollegen zu beauftragen, den Wagen zurückzubringen; das ersparte ihm - der sich wie erwähnt offenbar spontan entschlossen hatte, die Schweiz zu verlassen - im Übrigen auch allfällige Diskussionen über eine Mitwirkung des Mitmieters J._____ (bzw. der K._____ GmbH) bei der Vertragsauflösung oder über den Zustand des Wagens bei der Rückgabe.

Die Erinnerungslücke hinsichtlich der Person, die er mit der Rückgabe beauftragte, könnte der Beschuldigte aber auch zum Schutz des wahren Täters vorgespiegelt haben. Zu denken ist - trotz der Bestreitung durch den Beschuldigen (Prot. II

S. 13) - etwa an J._____. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 behauptete der Beschuldigte denn auch, weder diesen noch dessen Firma zu kennen, obgleich J._____ ja Mitunterzeichner gewesen und der Wagen auf dessen Firma gemietet worden war (HD 11/4 S. 2 f.). Möglicherweise bat der Beschuldigte vor der Abreise nach Rumänien J._____, den Wagen der Vermieterin zurück-

zubringen, und veruntreute J._____ daraufhin - ohne Wissen und Beteiligung des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt - den BMW, indem er das Fahrzeug zwecks Verkaufs nach Albanien (ND 11/1 S. 5, ND 11/8 S. 2) überführte oder verbringen liess.

Es war übrigens auch J._____ gewesen, der den Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und dem hier interessierenden BMW - was bisher offenbar noch nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen war - in einer Einvernahme vom

1. April 2014 betreffend Fahren ohne Berechtigung ins Spiel gebracht und so letztlich den Verdacht einer Veruntreuung auf den Beschuldigten gelenkt hatte (ND 11/3 S. 2 f.). In jener Befragung gab J._____ weiter unter anderem wahrheitswidrig an, nur mit der Einlösung des BMW beim Strassenverkehrsamt zu tun gehabt zu haben, nicht aber "mit dem Kauf" (a.a.O. S. 3). Dabei wusste er genau, dass der Wagen auf die Firma J._____s gemietet war und er den Vertrag mitunterzeichnet hatte.

Festzuhalten ist schliesslich, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2014 freiwillig und in Absprache mit dem Justizvollzug in die Schweiz zurückkehrte, um eine noch offene 30-monatige Freiheitsstrafe in anderer Sache zu verbüssen. Im vorliegenden Strafverfahren zeigte er sich kooperativ und bezüglich der zahlreichen ihm vorgeworfenen Delikte weitgehend geständig, und zwar auch bezüglich zweier Veruntreuungen von Autos (ND 1 und ND 2) und hinsichtlich der ihm unter ND 11 über die Veruntreuung hinaus im Zusammenhang mit dem BMW X5 zur Last gelegten Straftaten (Urkundenfälschung hinsichtlich des Lohnausweises, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung). Weshalb er nun die (dritte) Veruntreuung - die nur mit einem kleinen Bruchteil der gesamten Strafe geahndet würde - in der Untersuchung, vor Vorinstanz und nun - als einzige Straftat - vor Obergericht zu Unrecht bestreiten sollte, will nicht recht einleuchten.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar Anhaltpunkte für die Täterschaft des Beschuldigten bestehen, jedoch letztlich ernsthafte Zweifel daran verbleiben, dass er wie eingeklagt mit dem Verschwinden bzw. dem Weiterverkauf des BMW X5 etwas strafrechtlich Relevantes zu tun hatte.

Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, und es ist auch kein anderer Sachverhalt nachweisbar, der zu einem Schuldspruch des Beschuldigten als Alleinoder Mittäter - oder zumindest als Anstifter oder Gehilfe zu Veruntreuung - führen könnte (sodass die Anklage zur Verbesserung bzw. Anpassung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre). Angemerkt sei hierzu lediglich, dass sich auch keine Vereinbarung in den Akten findet, wonach der Beschuldigte das Auto nicht einem Dritten zur Fahrt in die G._____ AG zwecks Rückgabe an den Eigentümer hätte übergeben dürfen.

Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung mit Bezug auf ND 11 freizusprechen.

III. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafe

Der Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung durch die Vorinstanz insoweit, als für die Veruntreuung gemäss ND 11, derer der Beschuldigte nicht schuldig ist, eine Strafe ausgefällt wurde (HD 42 S. 2).

Die für die weiteren Delikte ausgesprochene Strafe kritisiert er dagegen in keiner Weise: Er bemängelt insbesondere - zu Recht - weder den von den Vorderrichtern abgesteckten Strafrahmen, noch die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere und der Täterkomponente, noch die konkrete Anwendung des Asperationsprinzips, die Zusatzstrafenbildung oder die Haftanrechnung (HD 38

S. 11 ff.). Die erstinstanzliche (Zusatz-)Strafe fiel denn auch durchaus milde aus, folgten die Bezirksrichter doch in Ausschöpfung ihres Ermessens hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe dem Antrag der Verteidigung, obschon sie weitergehende Schuldsprüche ausfällten als von Seiten des Beschuldigten beantragt.

Auch unter Berücksichtigung des durchaus positiven Nachtatverhaltens des Beschuldigten (gute Arbeitszeugnisse, Alkoholund Drogenabstinenz; Urk. 51/1-3 und Prot. II S. 15) braucht unter diesen Umständen die Strafzumessung im vor-

liegenden Fall ausnahmsweise nicht gesamthaft neu vorgenommen zu werden, sondern kann es bei einer angemessenen Reduktion der erstinstanzlichen Strafe um zwei Monate (entsprechend dem Anteil der Veruntreuung gemäss ND 11 an der Zusatzstrafe 2 und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, dieses angewandt auf beide Zusatzstrafen, vgl. insb. HD 38 S. 24 und S. 26) sein bewenden haben.

Der Beschuldigte ist demnach zu bestrafen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013.

2. Vollzug

2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den volloder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB verweigert. Der Beschuldigte hat diesen Dispositivpunkt nicht angefochten, widersetzt sich der erstinstanzlichen Regelung demnach nicht.

In der Tat liegen beim Beschuldigten auch heute die erforderlichen, besonders günstigen Umstände nicht vor. Er delinquierte in den vergangenen zehn Jahren überaus oft und teils einschlägig, liess sich weder durch bereits laufende Strafverfahren, noch durch bedingte oder unbedingte Freiheitsund Geldstrafen nachhaltig beeindrucken. Hinzu kommt eine langjährige Suchtproblematik. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er sich durch seine Rückkehr in die Schweiz - zur Verbüssung der offenen Freiheitsstrafe und um sich im vorliegenden Strafverfahren zu stellen - und die Entzugsbemühungen positiv entwickelt hat. Indes vermag dies und auch das positive Nachtatverhalten die sich aus dem Vorleben des Beschuldigten ergebenden schweren Bedenken nicht aufzuwiegen.

Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2.2. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen; einen bedingten Vollzug sieht das Gesetz nicht vor. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe, die praxisgemäss auf 10 Tage festzulegen ist.

IV. Zivilpunkt

Die G._____ AG verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Mai 2013 (ND 11/10).

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil dieser Privatklägerin freigesprochen. Entgegen dem Antrag der Verteidigung ist die Schadenersatzforderung nicht abzuweisen, denn der Beschuldigte kann allenfalls im Rahmen einer Zivilklage dennoch belangt werden. Da der Sachverhalt nicht spruchreif ist, ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

V. Kosten und Entschädigung

Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr ist daher ausser Ansatz fallen zu lassen, und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 3'600.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 49 und Urk. 51/4) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht. Die Teilnahme an einer Verhandlung ist eine Bürgerpflicht, und er hatte auch keinen Erwerbsausfall.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 16. Dezember 2015, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Veruntreuung betreffend ND 11), 5 (Beschlagnahmungen), 6-8 (Zivilansprüche, mit Ausnahme von Ziff. 7 lit. e) sowie 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss ND 11 nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Januar 2013 sowie zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Juni 2013 und vom 27. Juni 2013.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Das Schadenersatzbegehren der G._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Privatkläger 1, 2 und 4-7

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörde (insb. Lagerbehörde und StVA)] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 16. September 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard