Appeal Dismissal for Untimely Submission of Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual convicted of neglecting support obligations and sentenced to a conditional fine appealed the decision, but the appellate court declined to rule on the merits because the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the statutory twenty-day period following notification of the reasoned judgment. The court reasoned that the timely submission of the written appeal declaration is a prerequisite for admissibility, and in its absence, no further proceedings, such as obtaining responses, can occur, thus leading to the dismissal of the appeal and imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 217 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 384 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissal for Untimely Submission of Written Statement: The court reasoned that the timely submission of the written appeal declaration is a prerequisite for admissibility, and in its absence, no further proceedings, such as obtaining responses, can occur, thus leading to the dismissal of the appeal and imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertUsed to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not admitted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160184-O /U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur.
L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann
Beschluss vom 17. Mai 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Januar 2016 (GG150030)
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten A._____ am 13. Januar 2016 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 45 S. 4, Urk. 53 S. 26, Prot. I S. 23, Urk. 56 S. 26).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Januar 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47).
Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 13. April 2016 zugestellt (Urk. 54/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für den Beschuldigten somit am 14. April 2016 zu laufen (Art. 384 lit. a StPO) und endete am 3. Mai 2016. Innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist reichte der Beschuldigte bzw. dessen erbetener Verteidiger – obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher auch auf die Säumnisfolge hingewiesen wurde (Urk. 53 und Urk. 56, Dispositivziffer 8) – keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei deren Nichteinreichung ist folglich auf eine Einholung von Stellungnahmen zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 69). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013, E. 1.3.2).
3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. Januar 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. Januar 2016, wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin B._____, … [Adresse], Italien sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 17. Mai 2016
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann