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SB160180 • OG ZH SB160180 KI-generiert

Appellant Fails to File Appeal Declaration, Must Bear Costs

Geschäftsnummer SB160180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept an appeal because the appellant filed a notice of appeal but failed to submit the appeal declaration within the statutory deadline. The court reasoned that the appellant's failure to file the necessary documentation constituted an unsuccessful appeal, thus requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant Fails to File Appeal Declaration, Must Bear Costs: The court reasoned that the appellant's failure to file the necessary documentation constituted an unsuccessful appeal, thus requiring the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis Forderungseingabe Auferlegung der Verfahrenskosten Nichtigkeitsbeschwerde Fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited to explain why the appeal was not to be entered upon.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the defendant due to losing the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160180-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 9. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom

14. Oktober 2015 (DG150005)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom

14. Oktober 2015 hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Erst nach Ablauf der Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Mai 2016 erklären, keine Berufungserklärung einzureichen (Urk. 79). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft, Amt für Jugend und Berufsberatung, Frau Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. Mai 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann