Withdrawal of Narcotics Appeal and Finality of Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, who was convicted in the lower court for multiple qualified violations of narcotics law, filed an appeal but subsequently withdrew it before the appellate court ruled. The court, acknowledging the withdrawal of the appeal, consequently discontinued the proceedings, rendering the lower court's judgment final and immediately enforceable, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while the costs for the official defense were assumed by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Withdrawal of Narcotics Appeal and Finality of Conviction: The court, acknowledging the withdrawal of the appeal, consequently discontinued the proceedings, rendering the lower court's judgment final and immediately enforceable, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while the costs for the official defense were assumed by the court treasury.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for imposing costs on the defendant after the appeal was withdrawn.
Mentioned in Order 3 as a reservation regarding the liability for repayment of defense costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160161-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
Freiburghaus
Beschluss vom 15. August 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
6. November 2015 (DG150009)
Erwägungen:
Am 12. November 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. November 20515 Berufung anmelden (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erklärte am 28. April 2016, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 45).
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016, eingegangen am 20. Juli 2016, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 48).
Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. November 2015 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'645.75 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
− die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;
− die amtliche Verteidigung im Verfahren SB160159;
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste;
− das Bundesamt für Polizei;
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 15. August 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Spiess lic. iur. Freiburghaus