Case Remanded for Reasoned Judgment Following Complaint Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant was convicted of negligent bodily harm, while acquitted of traffic violations, but subsequently, the private party withdrew the criminal complaint for the bodily harm charge against a settlement payment, leading the lower court to forward the case without a reasoned judgment to the appellate court. The appellate court determined that forwarding the case without a reasoned judgment was a significant procedural defect that could not be cured, especially because the withdrawal of the complaint for the primary offense (negligent bodily harm) potentially revived the underlying official offense (traffic violation), which needed reasoned judicial review under the principle of *iura novit curia*; therefore, the appellate court returned the case to the lower court for the purpose of issuing the reasoned judgment, terminating the appeal proceedings in the interim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 399 Abs. 2 StPO; Case Remanded for Reasoned Judgment Following Complaint Withdrawal: The appellate court determined that forwarding the case without a reasoned judgment was a significant procedural defect that could not be cured, especially because the withdrawal of the complaint for the primary offense (negligent bodily harm) potentially revived the underlying official offense (traffic violation), which needed reasoned judicial review under the principle of *iura novit curia*; therefore, the appellate court returned the case to the lower court for the purpose of issuing the reasoned judgment, terminating the appeal proceedings in the interim.
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KI-generiertThe prior decision's lack of reasoning was considered a substantial defect (§ 3) which could not be remedied in the appeal procedure, leading to the case being returned for issuing the reasoned decision.
Mentioned in the reasoning concerning the obligation of the lower court to transmit the file after issuing the reasoned decision, which is relevant to the procedural context leading to the decision.
Mentioned in the reasoning concerning the deadline for filing the appeal, which is relevant to the procedural context leading to the decision.
Mentioned in the reasoning regarding the possibility of a cross-appeal (Anschlussberufung) in the appeal procedure.
This article is referenced in the context of legal remedy options (appeal to the Federal Supreme Court), which sets out general procedural rules for the next stage.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160146-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann
Beschluss vom 7. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 25. Februar 2016 (GG150015)
Erwägungen:
1.1 Mit Anklageschrift vom 2. September 2015 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland Anklage gegen den Beschuldigten A._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG (Urk. 17).
1.2 Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG freigesprochen, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB jedoch schuldig gesprochen, wobei sie eine bedingte Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 90.– ausfällte und die Probezeit auf drei Jahre festsetzte (Urk. 36 und Urk. 46).
1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten meldete hierauf fristgerecht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 37), wobei er in der Folge mitteilte, dass der Beschuldigte und der Privatkläger B._____ eine Vereinbarung getroffen hätten, gemäss welcher der Privatkläger den Strafantrag betreffend Körperverletzung gegen eine Bezahlung von Fr. 800.– zurückziehe (Urk. 41). Der Verteidiger reichte diese Vereinbarung (Urk. 43) sowie einen Beleg für die erfolgte Zahlung des Beschuldigten in Höhe von Fr. 800.– ein (Urk. 44).
1.4 Die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz hielt hierauf brieflich fest, dass aufgrund des Rückzugs des Strafantrags davon ausgegangen werde, dass eine Begründung des Urteils nicht mehr notwendig sei, und stellte die Akten dem Obergericht mit einer unbegründeten Ausfertigung des Urteils zu (vgl. Urk. 45).
2.1 Grundsätzlich hat das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten nach Ausfertigung des begründeten Urteils zu übermitteln. Im Übrigen knüpft auch die
Frist für die Berufungserklärung an das Datum der Zustellung des begründeten Urteils an (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).
2.2 Bei den durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Anklage gebrachten Delikten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG handelt es sich um Offizialdelikte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (und theoretisch auch der Privatklägerschaft) möglich, welche sich nicht auf den Umfang der Hauptberufung des Beschuldigten beschränken würde (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Die durch die Vorinstanz ausgefällten Freisprüche betreffend die zur Anklage gebrachten Offizialdelikte könnten im Rahmen einer solchen Anschlussberufung – mangels Zustellung eines begründeten Entscheides – nicht überprüft werden.
2.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei scheint sie – hinsichtlich der hierfür notwendigen Sorgfaltspflichtverletzung – den Standpunkt zu vertreten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger den Vortritt verweigert oder dass dieser zumindest nicht die genügende Aufmerksamkeit walten lassen hat (vgl. zum Thema des vorinstanzlichen Hauptverfahrens insbes. Urk. 17, Urk. 33 und Urk. 34). Für sich allein betrachtet stellt die Verweigerung des Vortritts bzw. die ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr eine Widerhandlung gegen das SVG dar. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Vorinstanz gingen in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass dieses der Sorgfaltspflichtverletzung entsprechende SVG-Delikt durch die Verwirklichung der fahrlässigen Körperverletzung (als Verletzungsdelikt) konsumiert wird. Das – in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mitumschriebene (Urk. 17 S. 2) – Verweigern des Vortritts bzw. die ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr stellt als Delikt gegen das SVG jedoch ein Offizialdelikt dar, dessen Verwirklichung durch die Berufungsinstanz in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" nach einem Rückzug des Strafantrages betreffend die fahrlässige Körperverletzung geprüft werden können muss. Sollte es sich erweisen, dass der
Beschuldigte sich durch eine Verweigerung des Vortritts oder durch Unaufmerksamkeit eine Verletzung des SVG zu Schulden kommen lassen hat, so muss durch die Berufungsinstanz ein entsprechender Schuldspruch erfolgen können. Ein Offizialdelikt einzig aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger seinen Strafantrag betreffend ein das Offizialdelikt konsumierendes Antragsdelikt zurückgezogen hat, nicht zu verfolgen, würde dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider laufen. Auch diese Umstände sprechen somit klar dafür, dass das vorinstanzliche Urteil zu begründen ist.
3. Dass das erstinstanzliche Urteil unbegründet geblieben ist, ist in Anbetracht der erfolgten Erwägungen als wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO zu betrachten, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das vorliegende Verfahren ist folglich zur Ausfertigung der Urteilsbegründung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen, womit das Berufungsverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben ist.
4. Die Gerichtsgebühr hat ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen. Mangels wesentlicher Umtriebe des Verteidigers des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist sodann von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.
Es wird beschlossen:
1. Der Prozess Nr. SB160146 bzw. GG150015 wird im Sinne der Erwägungen zur Ausfertigung des begründeten Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Berufungsverfahren Nr. SB160146 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 7. Juni 2016
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann