Appeal Dismissed for Untimely Submission of Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the accused against a conviction for obstructing official action because the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory twenty-day period following the service of the reasoned judgment, despite having timely lodged the initial notice of appeal; the court reasoned that timely submission of the appeal statement is a mandatory procedural requirement, and failure to meet this deadline necessitates non-admission of the appeal, thus rendering the appellant liable for the appellate court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 286 StGB, Art. 399 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Appeal Dismissed for Untimely Submission of Written Statement: Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
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KI-generiertThe appeal was not accepted based on these provisions due to the failure to submit a written statement of appeal.
This article determined that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the accused because non-admission is equivalent to losing the appeal.
Cited in the reasoning as the rule governing the timely filing of the appeal, which was an initial procedural step taken by the accused.
Cited in the reasoning as the rule requiring the timely submission of the written statement of appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160125-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 13. April 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hinderung einer Amtshandlung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. November 2015 (GG150058)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. November 2015 wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid wurde am 17. November 2015 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 27; Urk. 11). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich angeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 20 [begründete Fassung]). Noch vor Schranken liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Prot. I S. 27). Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten am 16. Februar 2016 sein Mandat niedergelegt hatte (Urk. 14), holte der Beschuldigte das ihm in der Folge zugestellte begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 20) nicht ab (Urk. 16). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung jedoch als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschuldigte liess Berufung anmelden und wusste demzufolge, dass er ein begründetes Urteil erhalten würde. Das Urteil gilt somit als am 10. März 2016 zugestellt.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014,
Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 13. April 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer