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SB160116 • OG ZH SB160116 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer SB160116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's judgment regarding fraud but failed to submit the required statement of appeal within the statutory deadline, leading the appellate court to rule on inadmissibility pursuant to the relevant procedural code provisions. Because the failure to proceed with the appeal is deemed a loss for the appellant, the court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, noting that no compensation was due to the defense counsel as no expenses were incurred for the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Inadmissibility of Appeal Due to Untimely Filing: Because the failure to proceed with the appeal is deemed a loss for the appellant, the court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, noting that no compensation was due to the defense counsel as no expenses were incurred for the appeal phase.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Leitverfahren Betrug Verspätungsausschluss Betrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was cited as the basis for the court's decision not to enter into the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was mentioned to establish that the non-entry into the appeal equates to a loss for the appellant, thus justifying the cost allocation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs in the context of federal appeals, referenced implicitly by the context of cost orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160116-O/U/cow

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 11. April 2016

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2016 (GG150256)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2016 hat die Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 37), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit der Beschuldigten aufzuerlegen. Gemäss Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 8. April 2016 sind ihm für das Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 45), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ International Inc., … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 11. April 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin

Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann