Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB160086 • OG ZH SB160086 KI-generiert

Exhibitionism Acquittal and Compensation Dispute, Supreme Court Remand

Geschäftsnummer SB160086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

After an acquittal for exhibitionism, the appellate court confirmed the acquittal but reversed the previous decision on compensation, returning the case to the lower court. The Supreme Court then partially upheld a complaint, quashing the appellate court's ruling on compensation and remanding the case for a new decision, while otherwise dismissing the complaint. The appellate court, bound by the Supreme Court's decision, ultimately awarded the defendant substantial compensation for his legal defense costs, and a lesser amount for the second appeal, noting that the costs of the second appeal would be borne by the court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 194 StGB, Art. 194 Abs. 1 StGB, Art. 406 Abs. 1 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 391 Abs. 2 Satz, Art. 399 Abs. 3 StPO; Exhibitionism Acquittal and Compensation Dispute, Supreme Court Remand: The Supreme Court then partially upheld a complaint, quashing the appellate court's ruling on compensation and remanding the case for a new decision, while otherwise dismissing the complaint. The appellate court, bound by the Supreme Court's decision, ultimately awarded the defendant substantial compensation for his legal defense costs, and a lesser amount for the second appeal, noting that the costs of the second appeal would be borne by the court.

Schlagwörter

KI-generiert
Exhibitionismus Kostenfestsetzung Verteidigungskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sexualdelikts Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 194 StGB

This provision is cited in the dispositive regarding the acquittal of the accused from the charge of exhibitionism.

Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes

This provision is cited in the dispositive regarding the rejection of the prosecution's request to create a DNA profile.

Art. 399 Abs. 3 StPO

This provision is applied in the dispositive regarding the assessment of the defendant's legal costs, referencing the limits of review in appellate proceedings.

Art. 404 Abs. 1 StPO

This provision is applied in the dispositive regarding the assessment of the defendant's legal costs, referencing the scope of the appellate court's review.

Art. 391 Abs. 2 StPO

This provision is applied in the dispositive concerning the prohibition of worsening the defendant's situation when assessing costs.

Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA

This provision is referenced in the dispositive for the removal of data from the DNA database.

§ 54a Abs. 1 PolG

This provision is referenced in the dispositive for actions related to the elimination of DNA profiles.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

This provision is cited in the dispositive regarding the requirements for filing a federal appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160086-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 10. Mai 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Exhibitionismus (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

17. Juni 2014 (GG140006)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom

5. Februar 2015 (SB140407)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

12. Februar 2016 (6B_478/2015)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24).

Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2014:

(Urk. 51)

Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen.

2. Auf den Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA- Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird nicht eingetreten.

3. Auf den Antrag des Beschuldigten, die erstellte DNA-Probe sei zu vernichten, wird nicht eingetreten.

4. Auf den Antrag der Verteidigung, wonach die Kantonspolizei Zürich zu verpflichten sei, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zu bestätigen, dass das DNA-Profil des Beschuldigte nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das vom Beschuldigten erstellte Profil samt Wangenschleimhautabstrich vernichtet ist, wird nicht eingetreten.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids";

- 1 Zutrittskarte "B._____".

6. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, bestehend aus:

CHF 1'500.– ; Gebühr Strafuntersuchung CHF 455.20 Auslagen Untersuchung CHF 1'955.20 TOTAL

werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse mit CHF 27'333.85 (8% MWST in diesem Betrag eingeschlossen) entschädigt.

8. Der Beschuldigte wird für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, aus der Gerichtskasse mit CHF 1'200.– entschädigt.

9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 8, Urk. 71; Urk. 56):

1. Der Freispruch der Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. In Abänderung des angefochtenen Urteils, Ziff. 3 des Dispositivs, sei auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten, wonach die erstellte DNA-Probe zu vernichten sei.

3. In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten und seinem Rechtsvertreter zu bestätigen, dass er nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das Profil samt Wangenschleimhautabstrich vernichtet ist.

4. Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

5. In Abänderung von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für seine Kosten der erbetenen Vertretung mit Fr. 36'758.25 inkl. MwSt.

zu entschädigen.

6. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

7. In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zulasten der Staatskasse zu bezahlen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Tagen festzusetzen.

5. Es sei anhand der DNA-Probe ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 lit. b des DNA- Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich damit zu beauftragen.

6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (worunter eine Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.--) aufzuerlegen.

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 5. Februar 2015:

(Urk. 75 S. 30 ff.)

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. …

2. …

3. …

4. …

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

− 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids";

− 1 Zutrittskarte "B._____".

6. - 9. …

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen.

2. Der Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA-Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird abgewiesen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 28'269.90 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016:

(Urk. 86)

"Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4. (Mitteilungen)

Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 91, Urk. 93):

Verzicht.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 95):

Verzicht.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang

1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 5. Februar 2015 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 75 S. 5 f.) verwiesen werden.

1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 2015 liess der Beschuldigte am 8. Mai 2015 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 79/1-2). Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 (Festsetzung der Entschädigung) des obergerichtlichen Urteils unter entsprechender Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht (Urk. 79/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. Februar 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten, soweit es darauf eintrat, ab (Urk. 86). Der Entscheid des Bundesgerichts ging hierorts am 23. Februar 2016 ein (Urk. 86).

1.3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die an den Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für das Untersuchungssowie das erstinstanzliche und das erste zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (vgl. unten-

stehende Erwägungen). Bei dieser Ausganslage kann der vorliegende Prozess im schriftlichen Verfahren erledigt werden (Art. 406 Abs. 1 StPO).

1.4. Nachdem sich das Bundesgericht in seinen Erwägungen bereits abschliessend zur Entschädigungsfrage geäussert hatte, wurden die Parteien aus prozessökonomischen Gründen mit Schreiben vom 11. April 2016 angefragt, ob sie auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichteten (vgl. Urk. 88 - 90). In der Folge gaben beide Parteien eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung ab (Urk. 91, 93 u. Urk. 95). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

2. Feststellung der Rechtskraft

Der Beschuldigte focht vor Bundesgericht einzig die Ziffer 5 (Festsetzung der Entschädigung) des obergerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2015 an (Urk. 79/2, vgl. Urk. 86). Demzufolge hatte sich das Bundesgericht einzig mit der Entschädigungsfrage zu befassen. Im Übrigen waren der Beschluss und das Urteil der

I. Strafkammer des Obergerichts vom 5. Februar 2015 nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, trotzdem hob das Bundesgericht in seinem Entscheid das Urteil der I. Strafkammer des Züricher Obergerichts vom

5. Februar in seiner Gesamtheit auf. Indessen liess das Bundesgericht den Beschluss bestehen, weshalb festzustellen ist, dass der Beschluss der

I. Strafkammer vom 5. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen stellt sich die Frage, inwieweit das erkennende Gericht die Prozessthemen des ersten Berufungsverfahrens neu zu beurteilen hat.

3. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids

3.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge-

sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 IV 1 E. 1, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

3.2. In Beachtung dieser Grundsätze ist vorab vorzumerken, dass das Urteil der

I. Strafkammer des Obergerichts vom 5. Februar 2015 in seinen Dispositivziffern

1 (Freispruch), 2 (Abweisung Antrag Erstellung DNA-Profil), 3 (Bestätigung erstinstanzliches Kostendispositiv), 4 (Kosten Berufungsverfahren) und 6 (Genugtuung) in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Prozessentschädigung

4. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 27'333.85 zu, wogegen sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren wehrte und die Zusprechung einer Entschädigung im Betrag von Fr. 36'758.25 verlangte. Im aufgehobenen Urteil vom 5. Februar 2015 setzte sich die erkennende Kammer ausführlich mit der Höhe der Prozessentschädigung des Beschuldigten für das Strafverfahren auseinander (Urk. 75

S. 25 ff.). Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren setzte das Obergericht in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung von Fr. 20'472.30 für die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten fest. Zusammen mit der Entschädigung von Fr. 7'797.60 (inkl. MwSt., inkl. Barauslagen) für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten gesamthaft eine Pro-

zessentschädigung von Fr. 28'269.90 zugesprochen. Die Entschädigung von Fr. 1'200.-- für die Lohnund Erwerbseinbusse wurde vom Beschuldigten schon im Berufungsverfahren nicht angefochten und war entsprechend auch nicht Gegenstand im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weshalb der Entscheid betreffend die persönliche Umtriebsentschädigung in diesem Verfahren ohne Weiteres zu übernehmen ist.

5. Das Bundesgericht stellte im Rahmen der Prüfung der vom Beschuldigten gegen diesen Entschädigungsentscheid (Ziff. 5 Dispositiv) erhobenen Beschwerde fest, dass die Kammer die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten für das Untersuchungsund das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht neu beurteilt und zu seinem Nachteil herabgesetzt hatte. Zusammengefasst befand das Bundesgericht, die Berufung der Staatsanwaltschaft habe sich in erster Linie gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Exhibitionismus gerichtet. Eventualiter habe sie beantragt, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zufolge zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens zumindest teilweise aufzuerlegen. Soweit die Staatsanwaltschaft die vom erstinstanzlichen Gericht festgelegte Entschädigung an den Beschuldigten hätte überprüfen lassen wollen, so wäre ein entsprechender Antrag notwendig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe indessen weder einen solchen Antrag gestellt, noch habe sie sich im Rahmen ihres Parteivortrags dazu geäussert, weshalb die vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochene Entschädigung überhöht hätte sein sollen. Bei dieser Sachlage sei eine Herabsetzung der Entschädigung im Berufungsverfahren mit Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. b und Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen gewesen. Zufolge der Bestätigung des Freispruchs wie auch der Verlegung der Verfahrenskosten sei die erkennende Kammer im Hinblick auf die Frage der Entschädigung des Beschuldigten für die Kosten seiner Wahlverteidigung vielmehr an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden gewesen. Denn nur der Beschuldigte habe eine Überprüfung dieses Punktes verlangt und um Erhöhung des Betrages ersucht (Urk. 86 E. 1.4).

6. Das Bezirksgericht Meilen sprach dem Beschuldigten für seine Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung von Fr. 27'333.85 (inkl. MwSt.) zu. Darüber

hinaus beantragte der Beschuldigte eine Entschädigung für die Verteidigungskosten von Fr. 9'424.40 (inkl. MwSt.) im separaten Verfahren betreffend DNA-Probe und DNA-Profil, welchem Antrag das Bezirksgericht Meilen nicht entsprach (vgl. Urk. 51 S. 31 E. 2.2.). Im ersten obergerichtlichen Verfahren beanstandete der Beschuldigte diesen Entscheid und beantragte für die Kosten seiner Verteidigung die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 36'758.-- (bestehend aus Fr. 27'333.85 plus Fr. 9'424.40, jeweils inkl. MwSt.). Das Obergericht kam dem Antrag des Beschuldigten nicht nach und bestätigte stattdessen hinsichtlich der Verweigerung der Entschädigung für anwaltliche Verteidigung für das separate DNA-Verfahren den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 75 S. 26

E. 2.3.2.). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht focht der Beschuldigte diesen Entscheid nicht mehr an (vgl. Urk. 79/2 S. 4). Im vorliegenden Verfahren steht somit fest, dass keine Prozessentschädigung für das separate DNA-Verfahren zuzusprechen ist. Nachdem die dem Beschuldigten vom Bezirksgericht Meilen zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 27'333.85 (inkl. MwSt.) für das Untersuchungsund das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist, hat die erkennende Kammer diesen Betrag in Anwendung von Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Dem Beschuldigten ist somit für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 27'333.85 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

7. Weiter hatte das Bundesgericht infolge der Beschwerde des Beschuldigten dessen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu überprüfen. Unter Verweis auf die obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 5. Februar 2015 führte das Bundesgericht aus, der Beschuldigte habe nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet habe, indem sie nicht auf die eingereichten Honorarnoten des Verteidigers abgestellt, sondern die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren pauschal bemessen habe. Die Vorinstanz habe von einem einfachen Fall mit bescheidenem Aktenumfang ausgehen dürfen. Inwiefern die dem Beschuldigten zugesprochene (pauschale) Entschädigung, die nahe am Maximum des kantonalen Gebührenrahmens liege, offensichtlich unhaltbar sein sollte, sei nicht ersichtlich. Des weiteren sah das Bundes-

gericht entgegen der Rüge der Verteidigung das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt, indem ihm vor dem Entscheid über die Entschädigung keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern. Damit wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen die ihm für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung ab (Urk. 86 E. 2.3 -2.5.). Dem Beschuldigten ist somit für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- zuzusprechen. Unter Hinzurechnung von Barauslagen in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich total eine Entschädigung von Fr. 7'797.60, welche dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

8. Fazit

Abschliessend ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Wahlverteidigung unter Beachtung der Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz (Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO) sowie des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid festzusetzen ist. Dem Beschuldigten ist somit für seine Aufwendungen zur Ausübung seiner Verfahrensrechte im Untersuchungsund im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'333.85 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) zuzusprechen. Für das erste Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'797.60 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Insgesamt ist dem Beschuldigten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche und das erste zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'131.45 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen zweites Berufungsverfahren

9. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen somit ausser Ansatz.

10. Der Beschuldigte ist für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren für die Inanspruchnahme seiner Wahlverteidigung zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. X._____ ersuchte in der Eingabe vom 12. April 2016 um Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung durch das Gericht (Urk. 93). Nachdem das zweite Berufungsverfahren ohne weiteren Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, hat sich der Aufwand für die Verteidigung vorab auf ein Telefonat und anschliessende kurze Korrespondenzen beschränkt (Urk. 88 bis Urk. 93). Bei dieser Ausgangslage ist dem Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände).

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

I. Strafkammer, vom 5. Februar 2015 in seinen Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung Antrag Erstellung DNA-Profil), 3 (Bestätigung erstinstanzliches Kostendispositiv), 4 (Kosten Berufungsverfahren) und 6 (Genugtuung) an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche und das erste zweitinstanzliche (SB140407) Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'131.45 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

3. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren (SB160086) eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− den erbetenen Verteidiger RA Dr. X._____ im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 16/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

− das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Mai 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Baumgartner