Appeal Inadmissibility Due to Untimely Declaration and Cost Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court's judgment but failed to submit the required reasoned appeal declaration within the statutory deadline after the full written judgment was served. Consequently, the court refused to hear the appeal based on the procedural law governing late submissions. As the non-entry into the appeal is equivalent to a defeat for the appellant, the court ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs, and awarded no compensation to the private party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 2 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Declaration and Cost Award: Consequently, the court refused to hear the appeal based on the procedural law governing late submissions. As the non-entry into the appeal is equivalent to a defeat for the appellant, the court ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs, and awarded no compensation to the private party.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to file the statement of appeal within the deadline, as stipulated by this article.
This provision served as the basis for the rule on allocating costs following the non-admission of the appeal, equating non-admission with losing the case.
This provision dictates the amount set for the second-instance court fee (Gerichtsgebühr).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160070-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Beschluss vom 10. März 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2015 (GG150007)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Oktober 2015 (Urk. 37) meldete der Beschuldigte am 9. November 2015 Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2016 zugestellt (Urk. 42/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte dieser aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren sind schliesslich keine Aufwendungen der Privatklägerin ersichtlich, weshalb ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. November 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 10. März 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch