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SB160070 • OG ZH SB160070 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Declaration and Cost Award

Geschäftsnummer SB160070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's judgment but failed to submit the required reasoned appeal declaration within the statutory deadline after the full written judgment was served. Consequently, the court refused to hear the appeal based on the procedural law governing late submissions. As the non-entry into the appeal is equivalent to a defeat for the appellant, the court ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs, and awarded no compensation to the private party.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 2 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Declaration and Cost Award: Consequently, the court refused to hear the appeal based on the procedural law governing late submissions. As the non-entry into the appeal is equivalent to a defeat for the appellant, the court ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings, setting the court fee at 600 Swiss Francs, and awarded no compensation to the private party.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten gesetzliche Frist Eintrittsgebühr Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung verspäteter Kostenvorschuss Drohung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not admitted because the appellant failed to file the statement of appeal within the deadline, as stipulated by this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision served as the basis for the rule on allocating costs following the non-admission of the appeal, equating non-admission with losing the case.

Art. 600 Abs. 2 StPO

This provision dictates the amount set for the second-instance court fee (Gerichtsgebühr).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160070-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch

Beschluss vom 10. März 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2015 (GG150007)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Oktober 2015 (Urk. 37) meldete der Beschuldigte am 9. November 2015 Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2016 zugestellt (Urk. 42/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte dieser aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren sind schliesslich keine Aufwendungen der Privatklägerin ersichtlich, weshalb ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. November 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. März 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch