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SB160038 • OG ZH SB160038 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB160038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider the appeal because the appellant failed to file a proper appeal statement within the stipulated time frame after lodging the initial appeal. Consequently, the appellant was deemed to have lost the appeal and was ordered to pay the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the appellant was deemed to have lost the appeal and was ordered to pay the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Zahlungsbefehl Verspätungsausschluss Angemessenheit der Verfahrensdauer verspätete Begründung Beschwerdelegitimation Raufhandel und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because no appeal statement was filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant bears the costs of the appeal proceedings because the non-admission of the appeal is equivalent to losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160038-O/U/rm

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raufhandel und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 13. November 2015 (DG150258)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom

13. November 2015 hat der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 63), innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht bzw. einreichen lassen (vgl. Urk. 69/2). Daher ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. November 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 5. Februar 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer