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SB160001 • OG ZH SB160001 KI-generiert

Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to File Reasoned Statement

Geschäftsnummer SB160001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the private complainant's appeal against a lower court judgment concerning false accusation charges because, although the appeal was timely lodged, the complainant failed to submit the required reasoned appeal statement within the statutory deadline, which constitutes a failure to meet procedural requirements, thereby resulting in a non-entry into the merits of the appeal and the imposition of court costs upon the complainant as the losing party.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to File Reasoned Statement: Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September 2015 (Urk. 66) meldete die Privatklägerin am 9. September 2015 Berufung an (Urk. 68). Das begründete Urteil (Urk. 72) wurde der Privatklägerin am 23. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 73/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte diese aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Auferlegung der Verfahrenskosten Begründung Ausstandsbegehren verspätete Begründung gesetzliche Frist Falsche Anschuldigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for allocating costs when an appeal is not admitted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160001-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch

Beschluss vom 8. Februar 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Advokat Dr. iur. Y._____

betreffend falsche Anschuldigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 2. September 2015 (GG150009)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September 2015 (Urk. 66) meldete die Privatklägerin am 9. September 2015 Berufung an (Urk. 68). Das begründete Urteil (Urk. 72) wurde der Privatklägerin am 23. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 73/3). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte diese aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 9. September 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Februar 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch