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SB150521 • OG ZH SB150521 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Untimely Submission

Geschäftsnummer SB150521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the private claimant against a lower court's judgment concerning coercion charges because the claimant failed to submit a written statement of appeal within the mandatory twenty-day period following the notification of the reasoned judgment, rendering the appeal inadmissible as the timely submission of such a declaration is a prerequisite for proceeding, and consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed on the private claimant, provisionally borne by the court treasury due to the granted legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Claimant's Appeal Dismissed for Untimely Submission: Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verspätete Begründung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Ertrag Beschwerdelegitimation verspätete Beweismittel Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in order 3 regarding the reservation of the duty to reimburse costs due to the granting of free legal aid.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the private appellant to bear the costs of the appeal proceedings, which is reflected in order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150521-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann

Beschluss vom 18. Januar 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2015 (GG150108)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Privatklägerin vom 17. September 2015 (Urk. 49),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2015 (Urk. 53) der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin am 9. Dezember 2015 zugestellt wurde (Urk. 52/3), da die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 29. Dezember 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess (der Berufungsantrag vom 4. Januar 2016 (Urk. 55) erfolgte nicht innert Frist),

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR.110/2011 Nr. 69),

da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: BSK-StPO,

2. Aufl. 2014, Art. 138 N 4),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. September 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 18. Januar 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Weilenmann