Withdrawal of Appeal Regarding Maintenance Neglect with Fee Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a case concerning the neglect of maintenance obligations where the private claimant, having filed an appeal against a lower court's judgment and paid a security deposit, subsequently withdrew her appeal before the hearing date. The court decided to dismiss the proceedings due to the withdrawal, thereby upholding the lower court's decision, and ordered the private claimant to bear the full CHF 2,000 court fee for the appellate proceedings, to be drawn from her security deposit, with the remaining balance to be reimbursed to her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO; Withdrawal of Appeal Regarding Maintenance Neglect with Fee Assessment: The court decided to dismiss the proceedings due to the withdrawal, thereby upholding the lower court's decision, and ordered the private claimant to bear the full CHF 2,000 court fee for the appellate proceedings, to be drawn from her security deposit, with the remaining balance to be reimbursed to her.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for allocating the costs of the appeal procedure according to the outcome.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150512-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 2. Mai 2016
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. September 2015 (GG150019)
Erwägungen:
1. Am 24. September 2015 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 Berufung an (Urk. 26). Fristgerecht ging bei der hiesigen Kammer am 17. Dezember 2015 die Berufungserklärung der Privatklägerin ein (Urk. 32). Ebenfalls innert angesetzter Frist leistete die Privatklägerin eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- (Urk. 37).
2. Mit Eingabe vom 21. April 2016, hierorts eingegangen am 22. April 2016, liess die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 49). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
3. Die Vorbereitungen für die auf den heutigen Tag anberaumte Berufungsverhandlung waren im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits weitgehend abgeschlossen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des Rückzugs der Berufung durch die Privatklägerin sind ihr die Kosten für das Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Privatklägerin hat eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- geleistet, wovon der Betrag von Fr. 2'000.-- zu beziehen ist. Der Überschuss von Fr. 3'000.-- ist an die Privatklägerin zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Überschuss der Prozesskaution wird an die Privatklägerin zurückerstattet.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Rechtsvertreter der Privatklägerin RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 2. Mai 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner