Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing; Private Plaintiffs' Appeal Withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to hear the defendant's appeal against a lower court decision that convicted them of attempted aggravated bodily harm and drug offenses, sentencing them to four years imprisonment suspended for therapy, because the written appeal statement was not filed by the deadline, as timely submission is a condition for admissibility. Furthermore, the appeal by the private plaintiffs was dismissed as withdrawn, rendering the lower court's judgment final, with the result that the appeal proceeding costs were split, with the defendant bearing half and the court covering the remainder, including the costs for the appointed defense counsel and the representation of the private plaintiffs due to the withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing; Private Plaintiffs' Appeal Withdrawn: Furthermore, the appeal by the private plaintiffs was dismissed as withdrawn, rendering the lower court's judgment final, with the result that the appeal proceeding costs were split, with the defendant bearing half and the court covering the remainder, including the costs for the appointed defense counsel and the representation of the private plaintiffs due to the withdrawal.
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KI-generiertBasis for the non-admission of the appellant's appeal.
Rule applied for allocating the appeal costs based on success/failure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150484-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 12. Januar 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
5. Februar 2015 (DG140010)
Erwägungen:
1. Mit eingangs erwähntem Urteil wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Pfäffikon der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Weiter wurde die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____, dem Grundsatze nach und konkret für den Betrag von Fr. 391.55 zuzüglich Zins, gegenüber dem Privatkläger 1 erkannt. Ebenfalls wurde der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu einer Genugtuungsleistung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins an den Privatkläger 1 verpflichtet (Urk. 93).
2. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 5. Februar 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. I S. 28 ff.). Der amtliche Verteidiger meldete im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 28). Am 11. Februar 2015 meldete ebenfalls die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft Berufung an (Urk. 84).
3. Die schriftliche Urteilsbegründung nahm sowohl der amtliche Verteidiger des Beschuldigten als auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am
11. November 2015 entgegen (Urk. 92/2 u. 92/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit für beide Parteien bis am 1. Dezember 2015 (Art. 399 Abs. 3).
4. Seitens der amtlichen Verteidigung ging innert der genannten Frist keine Eingabe beim hiesigen Gericht ein. Die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. 6B_458/2013 vom 4.11.2013). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
5. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom
27. November 2015 den Rückzug der Berufung. Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufung der Privatklägerschaft als erledigt abzuschreiben.
6. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatklägerschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, unterliegen beide Parteien gleichermassen, was entsprechend eine je hälftige Kostenauflage zur Folge hätte. Nachdem der Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. Februar 2015 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2015 rechtskräftig.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 12. Januar 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner