Acquittal Upheld Due to Lack of Proof of Intent in Embezzlement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a case where an employee was accused of repeated embezzlement and document forgery by knowingly failing to record customer transactions accurately in the cash register to pocket the surplus cash. The lower court had acquitted the defendant, and the private claimant appealed seeking a conviction and financial remedies. The appellate court found that while video evidence and system records confirmed numerous instances where transactions were not fully or correctly entered, which the defendant did not dispute, there was insufficient proof of the subjective element, specifically intent; medical reports indicated the defendant suffered from severe memory and concentration deficits, making it plausible the errors were unintentional mistakes rather than deliberate actions meant to gain an advantage. Consequently, the court upheld the acquittal for embezzlement and forgery and dismissed the civil claims, holding the private claimant responsible for the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 402 StPO, Art. 437 StPO, Art. 325 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 4 StPO; Acquittal Upheld Due to Lack of Proof of Intent in Embezzlement Case: The lower court had acquitted the defendant, and the private claimant appealed seeking a conviction and financial remedies. The appellate court found that while video evidence and system records confirmed numerous instances where transactions were not fully or correctly entered, which the defendant did not dispute, there was insufficient proof of the subjective element, specifically intent; medical reports indicated the defendant suffered from severe memory and concentration deficits, making it plausible the errors were unintentional mistakes rather than deliberate actions meant to gain an advantage. Consequently, the court upheld the acquittal for embezzlement and forgery and dismissed the civil claims, holding the private claimant responsible for the appeal costs.
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KI-generiertCited in the dispositive as the charge of embezzlement of which the accused was acquitted.
Cited in the dispositive as the charge of forgery of documents of which the accused was acquitted.
Cited as the basis for referring the civil claims to civil proceedings.
Cited in connection with confirming the first-instance cost and compensation order.
Cited in connection with confirming the first-instance cost order and granting compensation to the accused for legal representation.
Cited as the basis for determining that the parties bear the costs of the appeal proceedings according to their degree of success/failure.
Cited in connection with granting compensation to the accused for legal representation.
The text cites 'Fr. 305.60' in order 6, which corresponds to the compensation amount mentioned in the reasoning and the defense's request, but it does not reference a specific legal article for this amount, only the procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150465-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.
Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 8. April 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Veruntreuung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2015 (GG150182)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juli 2015 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'500.–, Auslagen Untersuchung: Fr. 248.–, Gebühr Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich [Prozess Nr. UE130371]: Fr. 1'000.–)
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 13'971.95 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. März 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin des Privatklägers:
(Urk. 74 S. 2)
1. Das Urteil vom 23. September 2015 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift vom 16. Juli 2015 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, an den Privatkläger mindestens Fr. 428.80, nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2013, zu bezahlen.
3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, an den Privatkläger Fr. 3'600.–, nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013, zu bezahlen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren, zu Lasten der Beschuldigten.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten:
(Urk. 75 S. 1)
1. In Abweisung der Berufung sei m.M. von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien die Ziffern 2 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
3. Es sei der Privatkläger zu verpflichten, m.M. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 305.60 zu entrichten.
4. Es sei der a.V. in der Höhe seiner Aufwendungen aus der Staatskasse zu entschädigen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. jene der amtlichen Verteidigung seien dem Privatkläger aufzuerlegen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl:
(Urk. 62, schriftlich)
Keine Anträge.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2015 liess der Privatkläger mit Eingabe seines Vertreters vom 23. September 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Privatklägers am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 57/3). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte dieser rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und die Schuldigsprechung gemäss Anklageschrift und eine angemessene Bestrafung beantragt wurde (Urk. 59/1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom
10. Dezember 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 62). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten ging am 21. Dezember 2015 hierorts ein. Die Verteidigung reichte am 5. Januar 2016 Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten nach und ersuchte um Bestellung als amtlicher Verteidiger (Urk. 65; Urk. 66/1-5). Mit Präsidialverfügung vom
11. Januar 2016 wurde mit Wirkung ab 5. Januar 2016 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der bisher erbetene Verteidiger der Beschuldigten, als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 67).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil vom 23. September 2015 vollumfänglich anfechten liess (Urk. 59/1 S. 2), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen.
3. Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO neben den formellen Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g)
"möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungsund/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange die beschuldigte Person aus der Anklage also ersehen kann, was ihr konkret vorgeworfen wird, und sie sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkammer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom
5. Juli 2000; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43).
Aus der umständlich und schwerfällig formulierten Anklage ergibt sich vorliegend nicht, wann und bei welcher Gelegenheit die Beschuldigte das Geld entnommen haben soll. Die Anklage umschreibt vorliegend lediglich den Zeitraum, in der die mutmasslichen Geldentnahmen stattgefunden haben sollen. Es wird weder der Zeitpunkt noch die Handlung der mutmasslichen Geldentnahmen umschrieben. Ob das Anklageprinzip verletzt ist, ist deshalb fraglich, kann aber offen gelassen werden, da die Beschuldigte ohnehin von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist.
II. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in Anklageziffer 1.A. zusammengefasst vor (Urk. 35), im Zeitraum von mindestens 16. Januar 2013 bis 22. März 2013 an ihrem Arbeitsort im A._____-Restaurant C._____ in Zürich, in ihrer Funktion als Kassenmitarbeiterin ihr anvertrautes Bargeld, d.h. Einnahmen aus verkauften Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufen, wiederholt, in Teilbeträgen aus der Kasse genommen zu haben. Sie habe an mindestens sechs Arbeitstagen mindestens 56 Mal Geld (oder teils geldwerte Gutscheine, Lunchchecks u.ä.) für Konsumationen oder Warenverkäufe von Kunden einkassiert, ohne diese in die Registrierkasse einzutippen oder habe unzutreffende tiefere Beträge in die Kasse eingetippt, um die auf diese Weise erwirkten bzw. dadurch in der Kasse resultie-
renden Bargeldüberschüsse von total mindestens Fr. 428.80 in der Folge jeweils heimlich aus der Kasse zu nehmen und für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden oder um Dritte im entsprechenden Betrag zu begünstigen. Dies habe sie im Wissen getan, dass dieses Geld dem Privatkläger gehöre und sie dieses zu Gunsten desselben hätte verwahren und weiterleiten sollen (Urk. 35 S. 2 f.). Um die Geldentnahmen zu verheimlichen, habe sie es gemäss Anklageziffer 1.B. unterlassen, wie soeben beschrieben, die besagten Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufe in (ungefähr) den Geldentnahmen entsprechender Höhe in die Kasse und damit direkt verbunden in das elektronische Buchungssystem einzutippen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Dadurch habe sie falsche, nicht den effektiven Warenverkäufen entsprechende Verkaufsquittungen und gleichzeitig Aufzeichnungen im elektronischen Kassenbzw. Buchhaltungssystem des Arbeitgebers bewirkt. Dies habe sie in der Absicht getan, das Fehlen des von ihr entnommenen Bargeldes des Arbeitgebers zu verheimlichen, wodurch sie sich in mehrfacher Hinsicht Vorteile verschafft habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, was sie gewusst habe (Urk. 35 S. 4).
2. Die Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens sowie auch vor Vorinstanz stets, absichtlich Beträge bzw. Kundenkonsumationen nicht bzw. vollständig getippt und heimlich Geld aus der Kasse genommen zu haben. Dass ihr Fehler bei der Arbeit an der Kasse unterlaufen sein könnten, bestreitet sie hingegen nicht und gab an, dass dies auf ihren schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen sei (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 2 ff., 7; Urk. 9
S. 1 ff.; Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 23 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 3 ff.).
Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 9).
3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt aufgeführt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Videoaufnahmen (Urk. 4/1 und Urk. 28), Screenshots dieser Videoaufnahmen, Quittungen während der Zeit-
spanne der Überwachung getätigten Transaktionen (Urk. 10/3 f.) sowie Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3, 5, 9, 11, 23, 29, 43, Prot. II S. 6 ff.), der Zeugin D._____ (Urk. 8 und Urk. 24), des Zeugen E._____ (Urk. 25) und des Zeugen F._____ (Urk. 26).
3.2. Die Vorinstanz beschrieb die entscheidrelevanten Sequenzen der Videoaufnahmen vom 28. Januar 2013 (Urk. 4/1: Datei "28.01.12A", "28.01.12.B" und "28.01.12C") und vom 30. Januar 2013 (Urk. 4/1: Datei "30.01.13_12.33.12_Cam2" und "30.01.13_12.33.12_Cam3") zutreffend, sodass auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7 f., Ziff. 4.1.). Die Aussagen der Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz vollständig zusammengefasst, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 58
S. 9-13, Ziff. 4.4.1.-4.4.7.).
3.3. D._____, Mitarbeiterin Sicherheitsdienst Revision, wurde als polizeiliche Auskunftsperson und als Zeugin einvernommen (Urk. 8 und 24). Anlässlich ihrer Einvernahmen erläuterte sie die technische Funktionsweise des Kassensystems des Privatklägers und machte Angaben in Bezug auf die allgemeinen Abläufe die Kasse betreffend. In ihren Aussagen belastete sie die Beschuldigte jedoch nicht. E._____, Geschäftsführer/Leiter des A._____-Restaurants C._____(Urk. 25), und F._____, ehemaliger Kostensteller des A._____-Restaurants C._____(Urk. 26), machten anlässlich ihrer Einvernahmen ebenfalls keine die Beschuldigte direkt belastenden Aussagen. Sie gaben ebenfalls Auskunft betreffend das Kassensystem und die internen Abläufe. Die Aussagen der drei Zeugen zum Kassensystem des Privatklägers und zu den Abläufen sind glaubhaft, zumal sie grundsätzlich miteinander übereinstimmen und insgesamt ein stimmiges Gesamtbild geben.
3.3.1. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen ist daher erstellt, dass es drei Kassenschubladen gab, wobei diese insbesondere während der Pausenablösung von mehreren Kassiererinnen benützt werden konnten. Die Kassiererinnen hatten demnach keine eigenen Kassenschubladen. Sie konnten sich selbständig einloggen, wobei es für jede Kassenschublade ein Passwort gab (Urk. 8 S. 3; Urk. 24
S. 5; Urk. 26 S. 6). Der Inhalt der Kassenschubladen wurde zwei Mal wöchentlich
bis alle zehn Tage abgerechnet (Urk. 8 S. 8; Urk. 24 S. 5; Urk. 25 S. 5; Urk. 26
S. 3, 5).
3.3.2. Gemäss den Angaben der Zeugin D._____ generiert jede abgeschlossene Transaktion automatisch eine Quittung (Urk. 8 S. 5). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass sich durch das Abgleichen der auf den Videosequenzen erkennbaren Konsumationen mit den Angaben auf den Quittungen aus dem Kassensystem nachvollziehen lässt, ob die Beschuldigte die jeweiligen Konsumationen vollständig, unvollständig oder gar nicht erfasst hatte (Urk. 58 S. 15 f.).
Die Beschuldigte erfasste demnach in den in der Anklage aufgeführten 56 Fällen die Konsumation der Kunden nicht bzw. unvollständig. Die Fehlbzw. Nichtbuchungen werden von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 3 S. 3; Urk. 5 S. 2; Urk. 9 S. 3 f.; Urk. 11 S. 2).
3.4. Die Beschuldigte bestreitet hingegen den subjektiven Tatbestand, mithin den Vorsatz, die Schädigungsund Vorteilsabsicht. Bereits der Arztbericht vom
6. März 2011 hielt fest, dass die Beschuldigte an verminderter Konzentration, Müdigkeit, Blockaden an der Arbeit leide. Es gebe Phasen, in denen es der Beschuldigten leicht besser gehe, dann gebe es Phasen, in denen sie praktisch arbeitsunfähig sei. Das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien mittelgradig eingeschränkt (Urk. 45/1 S. 1 f., 5). Im Zeitraum der eingeklagten Delikte befand sich die Beschuldigte sodann in einem Arbeitsversuch und arbeitete während fünf Tagen pro Woche jeweils vier Stunden (Urk. 10/7). Im Bericht vom 11. Juli 2013 hielt lic. phil. G._____ sodann fest, dass das Kurzzeitgedächtnis der Beschuldigten stark und das Langzeitgedächtnis mittelgradig eingeschränkt sei. Die Gedächtnisleistung der Beschuldigten sei stark unterdurchschnittlich (Urk. 45/4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 58
S. 16) ist die grosse Anzahl der Fehlbzw. Nichtbuchungen, welche innert kürzester Zeit erfolgten, nicht als Indiz für eine bewusste Vornahme dieser Fehlbzw. Nichtbuchungen zu werten. In der vorliegenden Häufigkeit wären sie viel zu augenfällig gewesen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschuldigten kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten die Fehl-
bzw. Nichtbuchungen aufgrund ihrer Konzentrationsschwierigkeiten unterlaufen sind. Es kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte die Transaktion bewusst nicht oder unvollständig getätigt hat.
3.5. In Bezug auf eine mutmassliche Geldentnahme erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es äusserst verdächtig ist, dass die Beschuldigte in der halb geschlossenen Kasse hantierte, anschliessend das Putztuch ergreift und dann in die Hosentasche steckt, anstatt es wieder neben die Kasse zu legen (Urk. 58 S. 17). Eine Geldentnahme lässt sich aber gestützt auf dieses auffällige Verhalten nicht ableiten. In den im Recht liegenden Videoaufnahmen, insbesondere den Videosequenzen der Dateien "28.01.12A", "28.01.12B", "28.01.12C", "30.01.13_12.33.12_Cam2" und "30.01.13_12.33.12_Cam3" (Urk. 4/1) ist entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 59/1 S. 5; Urk. 74 S. 5) nicht zu erkennen, dass die Beschuldigte Geld (in Form von Noten, Münzen, Lunchchecks etc.) aus der Kasse genommen hat. Ein rechtsgenügender Nachweis für eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich aufgrund der Videoaufnahmen nicht erbringen.
3.5.1. Auch kann aufgrund der festgestellten Fehlmanipulation der Beschuldigten keine Geldentnahme abgeleitet werden. Aufgrund der getätigten Fehlmanipulationen hätte zwar ein Bargeldüberschuss in der Kasse verbleiben müssen. Gemäss Auskunft des Zeugen F._____ habe es Wochen gegeben, da habe eine Kassendifferenz von minus Fr. 200.– vorgelegen, dann wieder eine Kassendifferenz von plus Fr. 150.– (Urk. 26 S. 3). Da die Beschuldigte keine eigene Kassenschublade hatte, welche nach ihrem Arbeitsdienst abgerechnet wurde, kann ein bei der Abrechnung festgestelltes Bargelddefizit nicht kausal der Beschuldigten angelastet werden. Der mögliche Täterkreis erstreckt sich auf alle die Kassenschubladen bedienenden Mitarbeiter.
3.5.2. Die Videosequenz der Datei "250213_1324_Entnahme_MA" (Urk. 28 CD 2) zeigt, dass die Mitarbeiterin H._____ der Beschuldigten zu viel Wechselgeld aushändigt. Da dieser Vorfall nicht Gegenstand der Anklage ist, ist nicht näher darauf einzugehen.
3.6. Eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der übrigen Beweismittel erstellen. Die Beschuldigte erfüllt daher weder den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist die Beschuldigte demnach freizusprechen.
4. Da die bewusste Vornahme von Fehlbzw. Nichtbuchungen durch die Beschuldigte nicht erstellbar ist (vgl. vorstehend, Erw. 3.4.), ist auch – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 74 S. 6) – die Vorteilssabsicht der Beschuldigten zu verneinen. Da die Beschuldigte die von ihr getätigten Fehlbzw. Nichtbuchungen nicht bewusst vornahm, konnte sie auch nicht beabsichtigt haben, Dritte oder sich selbst durch die Fehlbzw. Nichtbuchungen zu bevorteilen. Eine Schädigungsabsicht fällt mangels bewusster Vornahme von Fehlbzw. Nichtbuchungen ebenfalls ausser Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
III. Zivilforderungen
Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger mindestens Fr. 428.80 nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2013 sowie Fr. 3'600.– nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013 zu bezahlen (Urk. 47 S. 2, 4 ff.; Urk. 59/1 S. 2; Urk. 74 S. 2, 7). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass trotz diesem Ausgang des Verfahrens eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehe, allenfalls für ein fahrlässiges Handeln, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei (Urk. 58 S. 19). Diesen Ausführungen ist zu folgen und die Zivilforderungen des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostenund Entschädigungs-
dispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (Art. 427 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 58 S. 20 f.). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren seit dem 5. Januar 2016 ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 72/2). Für die erbetene Verteidigung bis zum 4. Januar 2016 ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren bis 4. Januar 2016 einen Aufwand von 1 Stunde bei einem Stundenansatz von Fr. 260.– geltend (Urk. 72/1). Dieser erscheint angemessen. Der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 305.60.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der unterliegende Privatkläger trägt die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten, zumal die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich von seinem Willen abhing (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60).
3. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 500.– nebst 5% Zins ab 25. Juni 2014 für die erlittene Haft von einem Tag und das zweijährige Strafverfahren (Urk. 51 S. 1, 8). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesstrafgericht vom 5. Juni 2014
E. 5.1; BGer vom 31. Januar 2011 6B_574/2010 E. 2.3.). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2013, Art. 429 N 11). Die Krebserkrankung der Beschuldigten vermögen keine aussergewöhnliche Umstände für eine höhere Entschädigung zu begründen. Andere Gründe für eine höhere Entschädigung sind nicht ersichtlich und
werden auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Eine Genugtuung von Fr. 200.– nebst 5% Zins ab 25. März 2013 erscheint vorliegend angemessen. Das vorinstanzliche Genugtuungsdispositiv (Ziff. 5) ist daher zu bestätigen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Privatkläger auferlegt.
6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 305.60 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) für erbetene Verteidigung bis 4. Januar 2016 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft
sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst Formular "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials"
− die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 8. April 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig