Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB150458 • OG ZH SB150458 KI-generiert

Self-Defense Against Allen Key Attack Justifies Acquittal

Geschäftsnummer SB150458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a remand from the Federal Supreme Court, the appellate court reviewed a conviction for simple bodily harm, finding that the accused acted in justified self-defense against the private complainant who initiated an attack with an Allen key. The court reasoned that the accused's "reflexive" strike with a rubber hammer to the attacker's head, while using a dangerous object, was a proportionate and necessary defense against an unexpected, dangerous attack involving an equivalent legal interest, thereby invoking the justification defense under Article 15 of the Criminal Code, resulting in the acquittal of the accused and the dismissal of the civil claims for damages and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 433 StPO, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 107 Abs. 2 Satz; Self-Defense Against Allen Key Attack Justifies Acquittal: The court reasoned that the accused's "reflexive" strike with a rubber hammer to the attacker's head, while using a dangerous object, was a proportionate and necessary defense against an unexpected, dangerous attack involving an equivalent legal interest, thereby invoking the justification defense under Article 15 of the Criminal Code, resulting in the acquittal of the accused and the dismissal of the civil claims for damages and compensation.

Schlagwörter

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Körperverletzung gefährlicher Gegenstand Unschuldsvermutung Einstellung wegen Körperverletzung Nachweis des Vorsatzes Einwendungen Einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 StGB

The court acquitted the accused based on the application of this article, recognizing justified self-defense.

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

This article defines the simple bodily harm offense from which the accused was acquitted based on Art. 15 StGB.

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB

This article relates to the qualification of the offense due to the use of a dangerous object, from which the accused was acquitted based on Art. 15 StGB.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the costs of the investigation and first instance proceedings onto the court treasury following acquittal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for ordering the costs of the investigation and first instance proceedings onto the court treasury following acquittal.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for awarding the accused compensation for legal defense costs because he won the appeal.

Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the court's decision on the civil claim when the accused is acquitted and the facts are ripe for decision.

Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

Cited in the reasoning regarding the referral of the civil claim to civil proceedings when the accused is acquitted but the facts are not ripe for decision.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The court awarded the accused compensation for his legal defense costs under this provision because he won the appeal.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO

The costs of the investigation and first instance proceedings are borne by the court treasury, in connection with the acquittal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the investigation and first instance proceedings are borne by the court treasury, in connection with the acquittal.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The accused is awarded compensation for his legal defense because he won the appeal.

Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

This provision was mentioned in the reasoning regarding the court's power to decide on the civil claim when the accused is acquitted and the facts are ripe.

Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

This provision was mentioned in the reasoning regarding the referral of the civil claim to civil proceedings when the accused is acquitted and the facts are not ripe.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO

Cited in the dispositive regarding the costs of the investigation and first instance proceedings being borne by the court treasury.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive regarding the costs of the investigation and first instance proceedings being borne by the court treasury.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The accused is granted compensation for his legal defense in both appeal proceedings from the court treasury.

Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the court's power to dismiss the civil claims when the accused is acquitted and the facts are ripe for decision.

Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

Cited in the reasoning regarding the referral of the civil claim to civil proceedings when the accused is acquitted and the facts are not ripe for decision.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO

The costs of the investigation and first instance proceedings are borne by the court treasury.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the investigation and first instance proceedings are borne by the court treasury.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The accused is awarded compensation for his legal defense for both appeal proceedings from the court treasury.

Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the court's power to dismiss the civil claims when the accused is acquitted and the facts are ripe for decision.

Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

Cited in the reasoning regarding the referral of the civil claim to civil proceedings when the accused is acquitted and the facts are not ripe for decision.

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO

Costs of the investigation and first instance proceedings are borne by the court treasury.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Costs of the investigation and first instance proceedings are borne by the court treasury.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The accused is awarded compensation for his legal defense for both appeal proceedings from the court treasury.

Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the court's power to dismiss the civil claims when the accused is acquitted and the facts are ripe for decision.

Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

Cited in the reasoning regarding the referral of the civil claim to civil proceedings when the accused is acquitted and the facts are not ripe for decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150458-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. iur. D. Schwander, und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 19. August 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. April 2014 (DG130019)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. Februar 2015 (SB140414)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

29. Oktober 2015 (6B_375/2015)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2013 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. April 2014:

(Urk. 82 S. 45 f.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzund genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzund Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Honorar: Fr. 6'664.00 Barauslagen: Fr. 218.55 MwSt 8.0%: Fr. 550.60 Total: Fr. 7'433.15

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 100.00 Auslagen Gericht (Zeugenentschädigung)

Fr. 816.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 590.00 Auslagen Untersuchung (med. Berichte, Zeugenentsch.)

Fr. 7'433.15 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten der Untersuchung (Kantonspolizei/Staatsanwaltschaft) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO von Fr. 9'589.20 zu bezahlen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:

a) der Verteidigung des Beschuldigten:

(schriftlich; Urk. 134 S. 2)

1. Unter Ersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. April 2014 (Geschäfts-Nr.: DG130019) sei A._____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen.

eventualiter sei der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. A._____ sei, soweit er obsiegt, eine Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte vor dem Obergericht in Höhe der von mir eingereichten Honorarnote einschliesslich einer Nachbesprechung von 30 Minuten festzusetzen.

b) des Privatklägers:

(schriftlich; Urk. 146 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom

15. November 2012 dem Grundsatze nach schadenersatzund genug-

tuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzund Genugtuungsanspruchs sei der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;

3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und für das (erste) Verfahren vor Obergericht i.S.v. Art. 433 StPO eine Entschädigung von Fr. 12'831.35 zu bezahlen;

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen;

5. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das (zweite) Verfahren vor Obergericht i.S.v. Art. 433 StPO eine Entschädigung von Fr. 1'687.50 zu bezahlen."

c) der Staatsanwaltschaft:

(Urk. 142)

Keine Anträge

Erwägungen:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. April 2014 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzund genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzund Genugtuungsanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt des Nach-

forderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen wurden (Dispositivziffer 7). Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO von Fr. 9'589.20 zu bezahlen (Dispositivziffer 8).

1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 25. April 2014 zuging (Urk. 67; vgl. Prot. I S. 18 unten), meldete dieser fristgerecht Berufung an (Urk. 68). Am 4. Juni 2014 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und festgestellt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ zu seinem Wahlverteidiger ernannt hat (Urk. 74). Die Berufungserklärung erfolgte am 2. September 2014 (Urk. 84). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2014 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 ihrerseits mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92).

1.3. Mit Urteil vom 16. Februar 2015 (Urk. 119) wurde der Beschuldigte – nach Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffern 5 und 6 – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzund genugtuungspflichtig ist, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzund Genugtuungsanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Dispositivziffer 4). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich in vollständiger Ausfertigung eröffnet bzw. zugestellt (Urk. 121).

1.4. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 16. Februar 2015 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2015 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 123/2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Bundesgerichts.

1.5. Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil vom

16. Februar 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die hiesige Kammer zurück (Urk. 129).

1.6. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde – im Einverständnis mit allen Beteiligten (Urk. 131) – die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 132).

1.7. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (Poststempel 18. Dezember 2015) reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (Urk. 134), welche mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, um schriftlich die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen; weiter wurde die Berufungsbegründung auch der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 137).

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 der Vollständigkeit halber die Akten betreffend die inzwischen rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 139 und 141).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme sowie auf die Stellung weiterer Beweisanträge (Urk. 142). Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der Privatkläger seine Berufungsantwort ein (Urk. 146). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2016 wurden die jeweiligen Eingaben den jeweiligen Prozessbeteiligten zur allfälligen weiteren Stellungnahme zugestellt (Urk. 148). Mit Schreiben vom 9. März 2016 verzichtete der Privatkläger auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 150). Mit Schreiben vom 24. März 2016 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 152), welche mit Präsidi-

alverfügung vom 7. April 2016 dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 155). Mit Eingabe vom

19. April 2016 liess sich der Privatkläger erneut vernehmen (Urk. 157). Auf Zustellung dieser Eingabe hin (Urk. 160) erfolgte innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme.

2. Gegenstand des (zweiten) Berufungsverfahrens

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Als in Rechtskraft erwachsen gelten, wie bereits erwähnt, nach wie vor die Dispositivziffern 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Das obergerichtliche Urteil vom

16. Februar 2015 (SB140414; Urk. 119) ist demgegenüber vollumfänglich aufgehoben worden.

Das Gericht, an das zurückgewiesen wird (ebenso wie das Bundesgericht selber, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird), ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Die Bindungswirkung der Rückweisung ergibt sich aus deren Begründung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III

334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).

3. Massgebender Sachverhalt gemäss Bundesgericht

Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger sei am

15. November 2012 – im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung – mit einem Inbusschlüssel (Urk. 19/3 S. 42 [Foto]) auf ihn zugekommen, um ihm diesen in die Rippen zu stossen. Daraufhin habe er den Privatkläger „blockiert“, „reflexartig“ einen nebenan liegenden Gummihammer (Urk. 19/3 S. 43 [Foto]) ergriffen und mit diesem dem Privatkläger an den Kopf geschlagen. Die Sachdarstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Anklage (Urk. 31 S. 2 f.).

Der Privatkläger erlitt neben geringfügigen Verletzungen eine Gehirnerschütterung sowie eine mit vier Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde am lin-

ken Hinterkopf (occipital hinter dem linken Ohr) und war vom 15. bis zum

17. November 2012 hospitalisiert.

In seinem Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 (Urk. 129) stellte das Bundesgericht zusammenfassend fest, es sei – entgegen der willkürlichen Beweiswürdigung durch das Obergericht – von der Tatversion des Beschuldigten auszugehen (Urk. 129 E. 2.9). Der Privatkläger sei der Angreifer. Dies lasse keine Zweifel aufkommen (Urk. 129 E. 2.8.4). Nicht entschieden sei damit allerdings, wie der Hammerschlag unter Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgesichtspunkten zu beurteilen sei (Urk. 129 E. 2.9).

Im Einzelnen ging das Bundesgericht von folgendem, für die hiesige Kammer verbindlichen Sachverhalt aus:

Der Beschuldigte hat den nach eigenen Angaben im Betrieb für seine aggressive Art und Weise bekannten Privatkläger, dem er sich offenkundig überlegen fühlte, schon seit Jahren mit seinen "Sticheleien" geneckt bzw. mutwillig provoziert ("schon hundert Mal gesagt"; was in diesem Milieu spasseshalber durchaus üblich ist), obwohl dieser bereits ernsthafte Drohungen ausgestossen hatte (Urk. 129 E.2.8.2 Abs. 2; E. 2.8.4; E. 2.2.2 letzter Absatz).

Mit Blick auf die Tat zeigte sich der Beschuldigte überrascht, dass der Privatkläger auf seine Sticheleien "dieses Mal so reagiert hat" (Urk. 129 E. 2.8.2 Abs. 2). Dies kam für den Beschuldigten unerwartet (Urk. 129 E. 2.2.2 letzter Absatz), war aber nach aller Lebenserfahrung eines Tages zu erwarten (Urk. 129 E. 2.8.4).

Konkret ging der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel in der Hand frontal (Urk. 129 E. 2.8.3 Abs. 2) und überraschend auf den Beschuldigten los (Urk. 129

E. 2.2.2 letzter Absatz). Dabei wollte der Privatkläger den Beschuldigten mit einem „grossen“ (Urk. 129 E. 2.1 Abs. 2) Inbusschlüssel in die Rippen bzw. Bauchgegend stechen (Urk. 129 E. 2.1 Abs. 2 i.f.). Ein solcher Inbusschlüssel ist (entgegen der hiesigen Kammer) nicht "stumpf" und ein Angriff damit in der Faust eines wütenden Kontrahenten auch nicht "relativ harmlos" (Urk. 129 E. 2.8.2 Abs. 2).

Der Beschuldigte blockierte daraufhin die Hand des Angreifers und schlug "reflexartig" mit einem eben greifbaren Hammer zu (Urk. 129 E. 2.2.2 letzter Absatz). Der Beschuldigte ergriff den Hammer in einer leicht gebückten Haltung und schlug damit in einer kreisförmigen Aufwärtsbewegung seitlich an den Kopf des Privatklägers (Urk. 129 E. 2.8.3 Abs. 1). Er handelte dabei "reflexartig", indem er die gegnerische Faust mit dem Inbusschlüssel zunächst linkshändig abblockte und mit "irgendetwas", das ihm gerade in die Finger kam, aus der unmittelbar eingenommenen Position heraus zuschlug (Urk. 129 E. 2.8.3 Abs. 2). Diese in einer leicht gebückten Position des Beschuldigten ausgeführte, kreisförmige Aufwärtsbewegung mit dem Hammer, ohne zu wissen, wo er traf, ist um so naheliegender und erklärbar, als der Beschuldigte im Militär in Selbstverteidigung ausgebildet worden war und in seiner Jugend Karate trainiert hatte. Es leuchte deshalb (entgegen der Ansicht des Obergerichts) durchaus ein, weshalb der Beschuldigte nicht realisierte, wo er den Privatkläger getroffen hatte (Urk. 129 E. 2.8.3 Abs. 2).

4. Rechtliche Würdigung

Nachdem das Bundesgericht die vorliegende Sache zur Prüfung allfälliger Rechtfertigungsbzw. Schuldausschliessungsgründe zurückgewiesen hat (Urk. 129

E. 2.9), ist ohne weiteres von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen.

Verwendet der Täter einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wird er von Amtes wegen verfolgt. Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht; was für eine Verletzung effektiv eingetreten ist, spielt dabei keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf: BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteil 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen).

Die vorliegend entstandene Rissquetschwunde belegt, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zuschlug. Ein so ausgeführter Schlag mit einem Hartgummihammer gegen den Kopf eines Menschen birgt das hohe Risiko einer schweren

Körperverletzung namentlich in Form einer Hirnschädigung. Demzufolge verwendete der Beschuldigte vorliegend einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB.

Da der Beschuldigte – gemäss den bundesgerichtlichen Feststellungen – reflexartig zuschlug, ohne zu wissen, wo er den Privatkläger traf (Urk. 129 E. 2.8.3 Abs. 2), ist von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dem Privatkläger Verletzungen zuzufügen, die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen, auch wenn er nicht mit den konkret eingetretenen Verletzungen rechnete. Weiter nahm er auch bewusst das in der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes liegende Risiko in Kauf.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 136 IV 51 E. 3.2 mit Hinweisen).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln

hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

Vorliegend griff der wütende Privatkläger den Beschuldigten mit einem Inbusschlüssel an, indem er frontal auf ihn losging. Diese Handlung ist ohne weiteres als widerrechtliche, gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten gerichtete Angriffshandlung im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren.

Dieser Angriff erfolgte für den Beschuldigten völlig unerwartet und mit einem gefährlichen Gegenstand. Auch wenn der Angreifer zunächst nur in die Rippen des Beschuldigten zu stechen beabsichtige, ist dieser Angriff – wie das Bundesgericht festhielt – nicht als „relativ harmlos“, sondern – e contrario – zumindest als relativ gefährlich zu werten, zumal der Privatkläger mit dem Angriff mit dem Inbusschlüssel eine doch erhebliche Verletzungsgefahr schuf. Dies erforderte eine Reaktion innert Sekundenbruchteilen. Eine Abwehr mit Hilfe eines reflexartigen Hartgummihammerschlags zum Kopf des Angreifers mit einer Intensität, wie sie vorliegend zum Einsatz kam, erweist sich unter diesen Umständen gerade noch als verhältnismässig, zumal rechtsprechungsgemäss allzu subtile Differenzierungen – insbesondere mit Blick auf die geforderte schnelle Reaktion – zu vermeiden sind. Zusammenfassend erweist sich die Abwehrhandlung als proportional, zumal sie gegen das gleichrangige Rechtsgut – die körperliche Integrität – gerichtet war, welches auch der Angreifer anvisiert hatte. Zudem halten sich auch das Angriffssowie das Verteidigungsmittel (grosser Inbusschlüssel bzw. Hartgummihammer) bezüglich Gefährlichkeit in etwa die Waage. Auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten ist die Abwehrhandlung gerade noch vertretbar, da vom Beschuldigten zumindest in der überaus kurzen Reaktionszeit nicht verlangt werden kann, er hätte sich eines milderen Abwehrmittels bedienen müssen.

Die nachweislich ungewollte und unerwartete „Provokation“ des Angriffs durch verbale „Sticheleien“ seitens des Angegriffenen bleibt ohne Einfluss auf die Beur-

teilung der Notwehrsituation. Hat der Angegriffene den Angriff, ohne es zu wollen, nämlich durch sein Vorverhalten beeinflusst, bleibt das Notwehrrecht uneingeschränkt bestehen (BGE 102 IV 228).

Fazit: Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.

5. Zivilansprüche

Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschuldigte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei der Beurteilung von Zivilansprüchen ist der Strafrichter nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden (Art. 53 OR).

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich auch in zivilrechtlicher Hinsicht als liquide, denn auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ist von einer berechtigten Notwehr im Sinne von Art. 52 Abs. 1 OR seitens des Beschuldigten auszugehen. Als Folge davon wäre ein allfälliger vom Privatkläger erlittener Schaden ohnehin nicht zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch für das Genugtuungsbegehren des Privatklägers.

Demzufolge sind die Schadenersatzund die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.

6. Kostenund Entschädigungsfolgen

Da der Beschuldigte freigesprochen wird und im Berufungsverfahren obsiegt, sind zum einen die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung von RA Dr. X1._____ im Betrag von Fr. 7'433.15, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und

2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die Kosten beider Berufungsverfahren (SB140414 sowie 150458).

Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für seine erbetene anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung war vorliegend gerechtfertigt und der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Antragsgemäss ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 17'530.15 (Urk. 136 sowie Urk. 154: Fr. 16'944.55 + Fr. 585.60) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom

15. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.-4. […]

5. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Honorar: Fr. 6'664.00 Barauslagen: Fr. 218.55 MwSt 8.0%: Fr. 550.60 Total: Fr. 7'433.15

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 100.00 Auslagen Gericht (Zeugenentschädigung)

Fr. 816.00 Kosten Kantonspolizei

Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde

Fr. 590.00 Auslagen Untersuchung (med. Berichte, Zeugenentsch.)

Fr. 7'433.15 amtliche Verteidigung

7.-8. […]

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 15 StGB freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

2. Die Ansprüche des Privatklägers B._____ auf Schadenersatz und Genugtuung werden abgewiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung von RA Dr. X1._____ im Betrag von Fr. 7'433.15, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Gerichtsgebühr beider Berufungsverfahren (SB140414 sowie SB150458)

fallen ausser Ansatz.

5. Die Kosten beider Berufungsverfahren (SB140414 sowie SB150458) werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird für beide Berufungsverfahren (SB140414 sowie SB150458) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'530.15 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 130 (mit dem Vermerk Freispruch)

− die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 56334748 − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. August 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin