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SB150448 • OG ZH SB150448 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Notice in False Accusation and Fraud Case

Geschäftsnummer SB150448
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The accused was convicted by the lower court of false accusation, multiple counts of fraud, and unlawful deprivation of liberty, resulting in a 28-month custodial sentence, with 22 months suspended. The appellate court determined it could not proceed with the appeal because the statutory two-step appeal process requires a timely initial appeal notice within 10 days of the oral pronouncement of the judgment; since the judgment was pronounced orally on July 8, 2015, and no appeal notice was filed by the accused or their counsel within this deadline, the appeal filed later was deemed inadmissible due to the lack of a mandatory procedural prerequisite.

Legislator-Regeste

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Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Notice in False Accusation and Fraud Case: The appellate court determined it could not proceed with the appeal because the statutory two-step appeal process requires a timely initial appeal notice within 10 days of the oral pronouncement of the judgment; since the judgment was pronounced orally on July 8, 2015, and no appeal notice was filed by the accused or their counsel within this deadline, the appeal filed later was deemed inadmissible due to the lack of a mandatory procedural prerequisite.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung gesetzliche Verfahrensfrist bedingter Strafvollzug Betrug verspätetes Ausstandsbegehren verspätete Kündigung Mehrfacher Betrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for assigning the appeal costs to the appellant due to losing the proceeding by non-entry.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders 1-6, the general principle of costs assignment follows from Art. 428 StPO, which governs costs in cantonal appeal proceedings. However, focusing strictly on the text in the dispositive (orders 1-6), no LTF articles are cited there. The cost assignment (Order 3) is based on Art. 428 StPO.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150448-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 19. November 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juli 2015 (DG140041)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juli 2015 (DG140041) wurde die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Weiter wurde über Nebenfolgen und Zivilforderungen entschieden (Urk. 48 = Urk. 53). Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, erläutert und im

Dispositiv übergeben (Prot. I S. 17-21). In Ziffer 15 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 43 [Urteilsdispositiv]; Urk. 53 [begründete Fassung]). Am

23. Oktober 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 53) der Beschuldigten zugestellt (Urk. 50/1).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert

10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren (BGE 138 IV 157 E. 2.1. f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; vgl. zum Ganzen HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

Nur dann, wenn das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im

Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt diesfalls, eine Berufungserklärung innert 20 Tage einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2).

3. Eine solche Ausnahmekonstellation im Sinne des BGE 138 IV 157 liegt nicht vor, denn das vorinstanzliche Urteil wurde mündlich eröffnet. Eine rechtzeitige Berufungsanmeldung ist vorliegend mithin zwingende Eintretensvoraussetzung.

Innert 10 Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils am 8. Juli 2015 (Prot. I

S. 17-21) ging keine Berufungsanmeldung ein. Am 3. November 2015 reichte die

– amtlich verteidigte – Beschuldigte persönlich eine mit "Berufungsanmeldung betreffend Punkt 8" bezeichnete Eingabe ins Recht, in der sich die Beschuldigte gegen Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils wendet (Urk. 52a). Diese "Berufungsanmeldung" der Beschuldigten vom 3. November 2015 erfolgte offensichtlich verspätet (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Von Seiten der amtlichen Verteidigung erfolgte seit Urteilseröffnung überhaupt keine Eingabe. Es fehlt vorliegend an einer zwingenden Eintretensvoraussetzung.

Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 3. November 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung − die Beschuldigte persönlich − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. November 2015

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin