Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was convicted by the lower court for theft, multiple counts of money laundering, and driving while intoxicated, resulting in a 24-month suspended sentence and the revocation of a previously suspended fine. Although the appellant timely filed the notice of appeal against the conviction, he failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline after the reasoned judgment was served. The court, citing mandatory procedural rules, determined that the failure to file the statement of appeal constitutes grounds for non-admission of the appeal, and therefore dismissed the appeal, assessing procedural costs against the appellant as this outcome is equivalent to losing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 Satz, Art. 91 Abs. 2 aSVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 aSVG; Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Appeal: Although the appellant timely filed the notice of appeal against the conviction, he failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline after the reasoned judgment was served. The court, citing mandatory procedural rules, determined that the failure to file the statement of appeal constitutes grounds for non-admission of the appeal, and therefore dismissed the appeal, assessing procedural costs against the appellant as this outcome is equivalent to losing the appeal.
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to the failure to submit a written appeal declaration.
This provision was applied to determine that the costs of the appeal procedure must be borne by the appellant due to the dismissal of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150432-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 11. November 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
24. Juni 2015 (DG150016)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2015 (DG150016) wurde der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Übermüdung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf
4 Jahre festgesetzt. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 aSVG wurde definitiv eingestellt. Weiter wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2010 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Weiter wurde über Nebenfolgen und Zivilforderungen entschieden (Urk. 33 = Urk. 37). Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I
S. 37-41). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 29 [Urteilsdispositiv]; Urk. 33 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 hat der Beschuldigte Berufung angemeldet (Urk. 31). Am 8. Oktober 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 33) dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 34).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig
erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende am 28. Oktober 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Juli 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Der amtlichen Verteidigung wird keine Entschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____, ... [Adresse] − den Privatkläger C._____, ... [Adresse] − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 11. November 2015
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin