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SB150423 • OG ZH SB150423 KI-generiert

Timely Appeal Statement Filing is Jurisdictional

Geschäftsnummer SB150423
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the defendant failed to file a written appeal statement within the statutory timeframe after receiving the reasoned judgment. The court emphasized that timely submission of the appeal statement is a prerequisite for the appeal to be heard, and thus no further opportunity for the parties to comment was necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Timely Appeal Statement Filing is Jurisdictional: The court emphasized that timely submission of the appeal statement is a prerequisite for the appeal to be heard, and thus no further opportunity for the parties to comment was necessary.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist schriftliche Urteilsbegründung Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung Verspätungsausschluss Eilvorabentscheidungsverfahren Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

The appeal was not admitted because a written notice of appeal was not filed within the legal deadline.

Art. 135 Abs. 4 StPO

This provision reserves the obligation to repay the costs of the official defense.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The costs of the appeal proceedings, excluding the costs of the official defense, are imposed on the accused.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150423-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Beschluss vom 12. November 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

21. Juli 2015 (DG150031)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 23. Juli 2015 (Urk. 42),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Juli 2015 dem Beschuldigten am 22. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 48).

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung somit am 12. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat,

da sich dem Schreiben der Verteidigung vom 20. Oktober 2015 entnehmen lässt, dass nach Rücksprache mit dem Beschuldigten auf das Einreichen einer Berufungserklärung verzichtet wurde (Urk. 53), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 739.80 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 12. November 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer