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SB150417 • OG ZH SB150417 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Statement Filing

Geschäftsnummer SB150417
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, previously convicted of violence and threats against authorities in a judgment rendered in his absence, timely filed a request for a new trial and an appeal, but after the request for a new trial was definitively rejected, the appellant failed to file the required written statement of appeal within the statutory 20-day period following the service of the reasoned judgment. The court dismissed the appeal as inadmissible because the timely submission of the appeal statement is a mandatory prerequisite for admissibility, and consequently, the appellant, being the unsuccessful party by virtue of the non-entry into proceedings, was ordered to bear the costs of the appeal procedure, including a court fee of CHF 600.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Statement Filing: The court dismissed the appeal as inadmissible because the timely submission of the appeal statement is a mandatory prerequisite for admissibility, and consequently, the appellant, being the unsuccessful party by virtue of the non-entry into proceedings, was ordered to bear the costs of the appeal procedure, including a court fee of CHF 600.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung Drohung gegen Behörden und Beamte Begründung Verspätungsausschluss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering the appellant (whose appeal was not entered upon) to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 399 Abs. 3 StPO

The procedural context for the deadline that the appellant failed to meet, leading to the non-entry upon appeal (though the non-entry itself is ordered under point 1).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150417-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 23. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

vertreten durch Sozialdienst für Erwachsene im Bezirk Uster, Beiständin B._____, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. März 2015 (GG140274)

Erwägungen:

1. Mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. März 2015 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 33). Nach diversen Adressabklärungen (vgl. Urk. 35-37) konnte dieses Urteil dem Beschuldigten am 16. März 2015 zugestellt werden (Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht ein Gesuch um neue gerichtliche Beurteilung stellen sowie – eventualiter – Berufung anmelden (Urk. 39). In der Folge wies der Vorderrichter das Gesuch um gerichtliche Neubeurteilung mit Verfügung vom

29. April 2015 – rechtskräftig (vgl. Urk. 44/1-2) – ab (Urk. 43). Daraufhin wurde das schriftlich begründete Urteil dem Beschuldigten (bzw. seinem Verteidiger) am

31. August 2015 zugestellt (Urk. 47/2).

2. Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides

– mithin bis 21. September 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 3). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten. Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.4.2).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– damit dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. März 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger C._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer