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SB150414 • OG ZH SB150414 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer SB150414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court, in a decision concerning an appeal regarding misappropriation, did not enter into the merits of the appeal filed by the private prosecutor because the appellant failed to provide the security deposit of CHF 4,000, which had been duly ordered and for which the deadline had passed without compliance. The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay the ordered appeal security results in the appeal not being considered, and consequently, the costs of the appellate proceedings, including a court fee of CHF 400, must be borne by the appellant who failed to pursue the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 383 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay the ordered appeal security results in the appeal not being considered, and consequently, the costs of the appellate proceedings, including a court fee of CHF 400, must be borne by the appellant who failed to pursue the appeal.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Sicherheitsleistung Recht zur Hinterlegung Beschwerdelegitimation Veruntreuung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is cited in the reasoning (Erwägung 2) to determine that the party against whom a decision not to enter an appeal is made must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 383 StPO

This provision was used to order the appellant to provide a security for costs (Prozesskaution), the non-payment of which resulted in the non-entry into the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150414-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 13. November 2015

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juni 2015 (GG150003)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 liess der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juni 2015

fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51). Nachdem das teilbegründete Urteil dem Vertreter des Privatklägers am 21. September 2015 zugestellt worden war (Urk. 57/2), liess der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides am 12. Oktober 2015 (Datum des Poststempels: 12. Oktober 2015) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61 und 63). Mit Präsidialverfügung vom

13. Oktober 2015 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 64). Da die Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2015 vom Vertreter des Privatklägers am 15. Oktober 2015 entgegengenommen wurde (Urk. 65), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 4. November 2015 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging (vgl. Urk. 66), ist androhungsgemäss auf die Berufung des Privatklägers vom 16. Juni 2015 nicht einzutreten (vgl. Urk. 64 S. 2).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit dem Privatkläger aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. Juni 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Beschuldigten

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 13. November 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger