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SB150389 • OG ZH SB150389 KI-generiert

Defendant's Appeals Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB150389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeals filed by the defendant, both personally and through his former legal counsel. The court determined that the initial notification of appeal was insufficient and that no formal appeal statement was filed within the statutory deadline after the reasoned judgment was delivered, leading to the appeals being dismissed. Consequently, the defendant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428Abs. 1 StPO; Defendant's Appeals Dismissed for Untimely Filing: The court determined that the initial notification of appeal was insufficient and that no formal appeal statement was filed within the statutory deadline after the reasoned judgment was delivered, leading to the appeals being dismissed. Consequently, the defendant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung Leitverfahren formelle Verfahrenseinstellung Verhandlungsverschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Mehrfacher Diebstahl etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision states that parties bear the costs of appeal proceedings according to their success or failure, and that a party against whom the appeal is not considered is deemed to have failed. This was applied to impose the costs of the appeal procedure on the accused.

Art. 399 Abs. 3 StPO

This provision sets the deadline for submitting the appeal brief. The court applied it to determine that no appeal brief was filed within the legal timeframe.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150389-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 12. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 27. März 2015 (GG150004)

Erwägungen:

1. Am 31. März 2015 meldete der Beschuldigte persönlich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 27. März 2015 Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 7. April 2015 meldete der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ebenfalls Berufung gegen das obgenannte Urteil an (Urk. 25). In der Folge wurde das begründete Urteil (im Doppel) dem ehemaligen (vgl. Urk. 13/10 [= Urk. 35]: die amtliche Verteidigung endete mit Haftentlassung des Beschuldigten, der entsprechende Haftentlassungsbefehl datiert vom 27. März 2015 [Urk. 23]; vgl. auch Urk. 32 und 34) amtlichen Verteidiger am 24. Juli 2015 zugestellt (Urk. 39/2), welcher noch Zustellungsempfänger war (Urk. 37).

2. Innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von

20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis zum

13. August 2015 – ging hierorts keine schriftliche Berufungserklärung ein, weder vom Beschuldigten persönlich noch vom ehemaligen amtlichen Verteidiger, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 41 Ziff. 13). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Berufungsanmeldung des Beschuldigten persönlich vom

31. März 2015 nicht als Berufungserklärung angesehen werden kann (vgl. Urk. 28). Somit ist auf die Berufungen des Beschuldigten (durch die amtliche Verteidigung) sowie durch den Beschuldigten persönlich androhungsgemäss nicht einzutreten.

Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.4.2).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– damit dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufungen des Beschuldigten vom 31. März 2015 und vom 7. April 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 12. Oktober 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer