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SB150376 • OG ZH SB150376 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Statement Submission

Geschäftsnummer SB150376
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the accused against a lower court's judgment concerning negligent homicide because the legally prescribed twenty-day deadline for submitting the written statement of appeal, following the service of the reasoned judgment, had expired without the appellant filing the required document; the court reasoned that the timely submission of a statement of appeal is a prerequisite for the court to enter upon the appeal, and failure to submit it means the appeal cannot be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Untimely Statement Submission: des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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verspätete Begründung verspätete Einreichung fahrlässige Tötung schriftliche Urteilsbegründung verspätete Kündigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

Cited as the requirement for entry into the merits of the appeal, the failure to meet which led to the non-admittance decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150376-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Beschluss vom 6. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2015 (GG140300)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 3. Juli 2015 (Urk. 36),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2015 der Beschuldigten am 31. August 2015 zugestellt wurde (Urk. 41/2).

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung somit am 21. September 2015 zu Ende gegangen ist, da die Beschuldigte innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 42 S. 33; Dispositiv-Ziffer 8), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 6. Oktober 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer