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SB150362 • OG ZH SB150362 KI-generiert

Prosecutor Withdraws Appeal, Case Concluded

Geschäftsnummer SB150362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The prosecutor appealed a district court's decision regarding a case of multiple threats. However, the prosecutor later withdrew their appeal within the statutory period. Consequently, the court declared the proceedings concluded due to the withdrawal, rendering the district court's initial judgment legally binding and waiving court fees for the appellate stage.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO; Prosecutor Withdraws Appeal, Case Concluded: However, the prosecutor later withdrew their appeal within the statutory period. Consequently, the court declared the proceedings concluded due to the withdrawal, rendering the district court's initial judgment legally binding and waiving court fees for the appellate stage.

Schlagwörter

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Opportunitätsprinzip Strafverfahrenseinstellung Verwirkung des Rechtsvorschlags verwaltungsrechtlicher Widerruf Einstellung wegen Körperverletzung schwerer Fall Mehrfache Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Used to establish the legal deadline for withdrawing the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150362-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 8. September 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend mehrfache Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 (GG150002)

Erwägungen:

1. Am 17. März 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das (zunächst im Dispositiv eröffnete) Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 zugestellt (Urk. 37/1).

2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015, eingegangen am 15. Juli 2015, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen (Urk. 42). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom

9. März 2015 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. September 2015

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin