Zurich Court Dismisses Appeals for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Superior Court of the Canton of Zurich dismissed the appeals filed by both the prosecutor and the defendant against a lower court judgment because neither party submitted the required written statement of appeal within the statutory twenty-day period following the notification of the reasoned decision. The court reasoned that failure to file the appeal declaration necessitates non-admission of the appeal, and consequently, the costs of the appellate proceedings, excluding those for the officially appointed defense, were ordered to be split between the defendant and the court treasury, while the costs for the appointed defense were partially made definitive and partially advanced by the court treasury, subject to the defendant's potential repayment obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Zurich Court Dismisses Appeals for Untimely Filing: The court reasoned that failure to file the appeal declaration necessitates non-admission of the appeal, and consequently, the costs of the appellate proceedings, excluding those for the officially appointed defense, were ordered to be split between the defendant and the court treasury, while the costs for the appointed defense were partially made definitive and partially advanced by the court treasury, subject to the defendant's potential repayment obligation.
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KI-generiertCited in order 3 to reserve the obligation of the accused to reimburse half of the costs.
Cited in the reasoning section regarding the allocation of costs for the appeal procedure, which is partially applied in order 3.
Cited as a general reference regarding appeal procedures, though the substantive ruling in order 1 relies on the lack of filing within the deadline mentioned previously (Art. 399 StPO, not cited in dispositive).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150271-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Hürlimann Winterhalter
Beschluss vom 23. Juli 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F. Stadelmann,
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter und II. Berufungskläger
vertreten durch Beiständin B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich , 7. Abteilung, vom
24. März 2015 (DG140322)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldungen der Staatsanwaltschaft vom
27. März 2015 (Urk. 56) sowie des Beschuldigten vom 31. März 2015 (Urk. 57), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
24. März 2015 (Urk. 64 = Urk. 67) der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung des Beschuldigten jeweils am 10. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 66/1-2), da weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 30. Juni 2015 – eine schriftliche Berufungserklärung einreichten,
da auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist, wenn es an der Berufungserklärung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2.),
da die Verteidigung im Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'971.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend macht (Urk. 71), da die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend macht (Urk. 70), da ausgangsgemäss dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte der Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO,
wird beschlossen:
1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. März 2015 sowie des Beschuldigten vom 31. März 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'971.85 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Hälfte der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur.
Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. Juli 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter