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SB150244 • OG ZH SB150244 KI-generiert

State Prosecutor's Withdrawal of Fraud Appeal and Dismissal of Proceedings

Geschäftsnummer SB150244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The State Prosecutor's Office appealed a lower court's judgment concerning professional fraud, but subsequently withdrew the appeal, leading the appellate court to dismiss the proceedings as concluded and confirm the lower court's decision as legally binding. The court reasoned that withdrawal of an appeal results in the withdrawing party being deemed the losing party, but due to the procedural nature of the withdrawal, the second-instance court fee was waived, and any related costs, such as for the official defense, were borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; State Prosecutor's Withdrawal of Fraud Appeal and Dismissal of Proceedings: The court reasoned that withdrawal of an appeal results in the withdrawing party being deemed the losing party, but due to the procedural nature of the withdrawal, the second-instance court fee was waived, and any related costs, such as for the official defense, were borne by the court treasury.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts Einstellung des Betrugsverfahrens Rückzugsfiktion Betrug Verfahrenskosten konnexe Verfahren Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish which party bears the costs when an appeal is withdrawn, although this specific article is not explicitly repeated in the dispositive regarding cost allocation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150244-O/U/cw-gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 26. Juni 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, vom 12. Februar 2015 (DG140007)

Erwägungen:

Am 20. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 Berufung an (Urk. 103).

Mit Eingabe vom 5. Mai 2015, eingegangen am 6. Mai 2015, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 113). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge sind das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard