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SB150242 • OG ZH SB150242 KI-generiert

Prosecutor's Withdrawal of Robbery Appeal Renders Judgment Final, Assigns Costs

Geschäftsnummer SB150242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a robbery case where the public prosecutor initiated an appeal against a lower court's judgment but subsequently withdrew that appeal. The court reasoned that the withdrawal of the appeal rendered the proceedings concluded, which also made the lower court's original decision final, while stipulating that costs associated with the appeal are borne by the party withdrawing the appeal, meaning the canton would cover them since the prosecution withdrew the action.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Withdrawal of Robbery Appeal Renders Judgment Final, Assigns Costs: The court reasoned that the withdrawal of the appeal rendered the proceedings concluded, which also made the lower court's original decision final, while stipulating that costs associated with the appeal are borne by the party withdrawing the appeal, meaning the canton would cover them since the prosecution withdrew the action.

Schlagwörter

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Raub Rückzug der Klage Kostenvorschuss Parteientschädigung Einziehung von Taterträgen Opportunitätsprinzip Raub etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited implicitly in the reasoning section as the basis for charging costs to the party withdrawing the appeal, even though it is not explicitly repeated in the numbered orders regarding costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150242-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 26. Juni 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Raub etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Februar 2015 (GG140029)

Erwägungen:

Am 12. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Februar 2015 Berufung an (Urk. 88).

Mit Eingabe vom 3. Juni 2015, eingegangen am 4. Juni 2015, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 95). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. Februar 2015 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger − das Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard