Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB150235 • OG ZH SB150235 KI-generiert

State v. [Defendant/Accused Party] (Trademark Counterfeiting Appeal Withdrawal)

Geschäftsnummer SB150235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The State Prosecutor's Office appealed a lower court's judgment concerning accusations of commercial trademark counterfeiting or aiding and abetting such crime, but subsequently withdrew the appeal before the appellate court could rule on the merits. The court formally terminated the proceedings due to the withdrawal of the appeal, rendering the lower court's judgment final, while ordering that court costs be borne by the party that withdrew the appeal (the State, in this instance), and awarding no compensation to either party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 428 Abs. 1 StPO; State v. [Defendant/Accused Party] (Trademark Counterfeiting Appeal Withdrawal): The court formally terminated the proceedings due to the withdrawal of the appeal, rendering the lower court's judgment final, while ordering that court costs be borne by the party that withdrew the appeal (the State, in this instance), and awarding no compensation to either party.

Schlagwörter

KI-generiert
zivilrechtliche Markenrechtsverletzung Fälschung amtlicher Zeichen Gehilfenschaft staatliche Entschädigung Widerklage Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Gewerbsmässige Warenfälschung bzw. Gehilfenschaft zur Warenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governs the allocation of costs based on who wins or loses, applied because the appeal was withdrawn.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150235-O/U/cw-gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Beschluss vom 26. Juni 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend gewerbsmässige Warenfälschung bzw. Gehilfenschaft zur Warenfälschung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2014 (GG130048)

Erwägungen:

Am 3. Oktober 2014 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 Berufung an (Urk. 53).

Mit Eingabe vom 27. Mai 2015, eingegangen am 2. Juni 2015, hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigte 2

− die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger