State v. [Defendant/Accused Party] (Trademark Counterfeiting Appeal Withdrawal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe State Prosecutor's Office appealed a lower court's judgment concerning accusations of commercial trademark counterfeiting or aiding and abetting such crime, but subsequently withdrew the appeal before the appellate court could rule on the merits. The court formally terminated the proceedings due to the withdrawal of the appeal, rendering the lower court's judgment final, while ordering that court costs be borne by the party that withdrew the appeal (the State, in this instance), and awarding no compensation to either party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO; State v. [Defendant/Accused Party] (Trademark Counterfeiting Appeal Withdrawal): The court formally terminated the proceedings due to the withdrawal of the appeal, rendering the lower court's judgment final, while ordering that court costs be borne by the party that withdrew the appeal (the State, in this instance), and awarding no compensation to either party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the allocation of costs based on who wins or loses, applied because the appeal was withdrawn.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150235-O/U/cw-gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Beschluss vom 26. Juni 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend gewerbsmässige Warenfälschung bzw. Gehilfenschaft zur Warenfälschung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2014 (GG130048)
Erwägungen:
Am 3. Oktober 2014 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 Berufung an (Urk. 53).
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015, eingegangen am 2. Juni 2015, hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigte 2
− die Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 26. Juni 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger