Withdrawal of Aggravated Bodily Harm Appeal and Finality of Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused, appealing a lower court judgment regarding aggravated bodily harm, withdrew the appeal after receiving the reasoned decision. The court ruled that the proceedings are closed due to the withdrawal of the appeal, rendering the lower court's judgment final, and since the withdrawal occurred within the statutory deadline, no court fees are to be charged, but the costs for the official defense are to be borne by the court treasury, with no compensation awarded to the private party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Aggravated Bodily Harm Appeal and Finality of Judgment: The court ruled that the proceedings are closed due to the withdrawal of the appeal, rendering the lower court's judgment final, and since the withdrawal occurred within the statutory deadline, no court fees are to be charged, but the costs for the official defense are to be borne by the court treasury, with no compensation awarded to the private party.
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KI-generiertThe text cites this article in the reasoning to confirm that the appeal withdrawal occurred within the legal deadline, leading to the procedural decision in order 1.
This article is cited in order 6 to specify the manner in which a federal appeal must be submitted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150200-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Oberrichterin Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Beschluss vom 2. Juni 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2014 (DG140235)
Erwägungen:
Am 24. November 2014 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2014 Berufung an (Urk. 40).
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Poststempel: 26. Mai 2015) liess der Beschuldigte
– nachdem er das begründete Urteil am 4. Mai 2015 erhalten hatte (Urk. 49/2) – die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 51). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Privatkläger keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
19. November 2014 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 633.60 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 2. Juni 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig