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SB150179 • OG ZH SB150179 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Failure to File Statement of Appeal

Geschäftsnummer SB150179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant timely lodged an appeal against the lower court's judgment regarding costs following a conviction for negligent serious bodily harm, but subsequently failed to submit the required written statement of appeal within the twenty-day deadline stipulated after the reasoned decision was served, leading the appellate court to rule that it could not rule on the appeal, as per the procedural requirements, and thus declared the appeal inadmissible, ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Failure to File Statement of Appeal: zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Erhebliche Umtriebe der amtlichen Verteidigung und des Privatklägers im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich keine Entschädigungen auszurichten sind.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung Verfahrenskosten schriftliche Urteilsbegründung Beschwerdelegitimation Leitverfahren verspätete Beweismittel Fahrlässige schwere Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO

Cited implicitly as the legal basis for the decision not to enter into the appeal because the required appeal declaration was not filed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The basis for imposing the appeal procedure costs on the appellant because the appeal was not entered into.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150179-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

A. Truninger

Beschluss vom 26. Mai 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 16. März 2015 (GG140024)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. März 2015 bezüglich Kostenfolgen fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 85). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 17. April 2015 zugestellt (Urk. 91/1).

2.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert

10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren (BGE 138 IV 157 E. 2.1.f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung kann darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).

2.2. Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 7. Mai 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 92 S. 34; Dispositiv-Ziffer 12). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Erhebliche Umtriebe der amtlichen Verteidigung und des Privatklägers im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich keine Entschädigungen auszurichten sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. März 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwältin lic.iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 26. Mai 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger