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SB150154 • OG ZH SB150154 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to File Written Statement

Geschäftsnummer SB150154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider an appeal because the appellant failed to submit a written appeal statement within the legally mandated 20-day period after receiving the reasoned decision, despite a clear instruction on this requirement. The court found that submitting this statement is a necessary condition for an appeal to be heard, and since it was not done, the appeal was dismissed. Consequently, the appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal for Failure to File Written Statement: The court found that submitting this statement is a necessary condition for an appeal to be heard, and since it was not done, the appeal was dismissed. Consequently, the appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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schriftliche Urteilsbegründung Zahlungsbefehl Angemessenheit der Verfahrensdauer verspätete Einreichung von Urkunden begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

Cited as a prerequisite for the admissibility of an appeal, which was not met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150154-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Beschluss vom 17. April 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 (GB140088)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 27. Februar 2015 zugestellt (Urk. 49/2).

Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum

19. März 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 50 S. 18; Dispositiv-Ziffer 7). Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung kann darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. April 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer