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SB150094 • OG ZH SB150094 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing After Reasoned Judgment

Geschäftsnummer SB150094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the accused against a lower court's judgment, which had convicted him of violence and threats against authorities and multiple traffic offenses, sentencing him to a conditional fine and a fine. The court determined that although the accused had timely filed the notice of appeal within ten days of the oral judgment, the subsequent written declaration of appeal to the appellate court was filed after the twenty-day deadline, which commenced upon the delivery of the reasoned judgment, thereby rendering the appeal inadmissible, leading to a decision of non-entry into the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 33 lit. c VRV, Art. 399 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Reasoned Judgment: The court determined that although the accused had timely filed the notice of appeal within ten days of the oral judgment, the subsequent written declaration of appeal to the appellate court was filed after the twenty-day deadline, which commenced upon the delivery of the reasoned judgment, thereby rendering the appeal inadmissible, leading to a decision of non-entry into the appeal proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Strafzumessung begründeter Entscheid verspätete Kündigung Dauer der Landesverweisung Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO

The court did not enter a judgment on the appeal because the filing of the appeal statement was late, based on this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article governed the decision to impose the appeal costs on the appellant (the party on whose appeal judgment was not entered).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of judicial costs in the final order (although not explicitly cited in the dispositive, cost imposition in Swiss procedure typically relies on the specific article from the relevant code, which here is impliedly Art. 428 StPO for substance, but typically Art. 66 LTF is cited for federal appeals regarding costs; however, since the text only shows the StPO articles used in the reasoning for costs, and the dispositive explicitly imposes costs under Art. 428 StPO's principle, I will rely on the explicit StPO reference for costs or the general procedural rules cited in the dispositive. Since the dispositive items 2 and 3 impose costs without citing an LTF article, I will only list the provisions explicitly cited in the dispositive orders 1-5. If there were an Art. 66 LTF citation in the dispositive, it would be included. As it stands, only procedural/substantive grounds (Art. 403 StPO) and cost allocation based on StPO (Art. 428 StPO) principles are reflected in the dispositive, but the direct citation in the dispositive is only for the non-entry and cost allocation rules based on StPO.)

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150094-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Beschluss vom 10. März 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Oktober 2014 (GG140157)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

21. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG einerseits in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und andererseits in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde abgewiesen, jedoch wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 34).

Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung an (Urk. 29).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am

22. Januar 2015 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 31, Urk. 33/2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 23. Januar 2015 zu laufen und endete am 11. Februar 2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten.

Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den gesetzlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Schneeberger