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SB150025 • OG ZH SB150025 KI-generiert

Prosecutor's Withdrawal in DUI Appeal

Geschäftsnummer SB150025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a case concerning driving under the influence where the prosecutor lodged an appeal against a lower court's judgment. Subsequently, the prosecutor withdrew the appeal before the appellate hearing commenced. The court ruled that the procedure was concluded due to the withdrawal, rendering the lower court's decision final, and therefore ordered the costs of the appeal procedure to be borne by the court treasury, as the withdrawing party is deemed to have lost.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Withdrawal in DUI Appeal: Subsequently, the prosecutor withdrew the appeal before the appellate hearing commenced. The court ruled that the procedure was concluded due to the withdrawal, rendering the lower court's decision final, and therefore ordered the costs of the appeal procedure to be borne by the court treasury, as the withdrawing party is deemed to have lost.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Parteientschädigung Parteianhörung Opportunitätsprinzip qualifizierte Fahrunfähigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish that the party withdrawing the appeal is deemed to have lost, which underlies the cost decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150025-O/U/cw-ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 3. Februar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 (GG140024)

Erwägungen:

Am 9. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom

28. August 2014 Berufung an (Urk. 37).

Mit Eingabe vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am

26. Januar 2015, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 28. August 2014 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 3. Februar 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald