Criminal Trespass, Threats, and Coercion Case Closure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court definitively closed the proceedings regarding criminal charges of trespassing after the private complainant withdrew her complaint and the prosecutor withdrew the appeal on that count, while the proceedings for threats and attempted coercion were also closed as a result of the private complainant not objecting to a prior provisional suspension, leading the court to declare the lower court's judgment final, order the appellate court costs, including defense fees, to be borne by the court treasury, and dismiss the remaining appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 66; Criminal Trespass, Threats, and Coercion Case Closure: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough cited in the reasoning as the basis for the suspended charges, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).
Although cited in the reasoning as the basis for the suspended charges, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).
This specific cost provision (likely Art. 66 BGG or equivalent procedural rule regarding costs in the canton) is implied by Order 4, which orders the costs to be borne by the court treasury, but the exact article is not cited in the dispositive section.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150001-O /U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 14. Dezember 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 30. September 2014 (GG140014)
Erwägungen:
Nachdem die Privatklägerin B._____ mit ihrer Erklärung im Schreiben vom
12. März 2015 sinngemäss den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch zurückgezogen hat (Urk. 49) und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ihre gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung bezüglich Hausfriedensbruch zurückgezogen hat (Urk. 62), weshalb das Verfahren bezüglich Hausfriedensbruchs als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist, nachdem die Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 12. März 2015 beantragt hatte, dass das Verfahren per sofort einzustellen und zu sistieren sei (Urk. 49), weshalb mit Beschluss vom 21. Mai 2015 das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für die Dauer von maximal sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses provisorisch eingestellt wurde (vgl. Urk. 63),
nachdem die Privatklägerin ihre Zustimmung zu dieser provisorischen Sistierung nicht innerhalb der mit Beschluss vom 21. Mai 2015 angesetzten Frist von sechs Monaten schriftlich oder mündlich beim hiesigen Gericht widerrufen hat, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend Drohung und versuchter Nötigung definitiv einzustellen bzw. als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist,
nachdem bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'242.-- (vgl. Urk. 65 und 66), auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, nachdem darauf hinzuweisen ist, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bereits erfolgt ist (vgl. Urk. 66/A), wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich Hausfriedensbruchs als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren betreffend Drohung und versuchter Nötigung wird eingestellt bzw. als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
3. Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2014 rechtskräftig.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 14. Dezember 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger