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SB140576 • OG ZH SB140576 KI-generiert

Prosecutor's Withdrawal of Trespassing Appeal Leads to Dismissal

Geschäftsnummer SB140576
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate prosecutor withdrew its appeal against a lower court's judgment concerning trespassing, leading the appellate court to dismiss the proceedings as concluded and confirm the lower court's ruling as final. The court reasoned that the withdrawal of the appeal by the prosecutor, who is considered the party that lost the appeal, results in the case being struck from the docket, with court fees being absorbed by the court treasury as no discernible activity warranted allocation of costs between the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Withdrawal of Trespassing Appeal Leads to Dismissal: The court reasoned that the withdrawal of the appeal by the prosecutor, who is considered the party that lost the appeal, results in the case being struck from the docket, with court fees being absorbed by the court treasury as no discernible activity warranted allocation of costs between the parties.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts Rückzug des Strafantrags formelle Verfahrenseinstellung Wegnahmerecht Verneinung der Zuständigkeit Lastenbereinigung Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the reasoning section to establish the principle that costs follow the outcome, which justifies the handling of costs mentioned in the dispositive, although it is not explicitly cited in the numbered orders regarding costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140576-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.

Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 20. Januar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

28. August 2014 (GG130052)

Erwägungen:

Am 4. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 23).

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am

18. Dezember 2014, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

28. August 2014 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 20. Januar 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald