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SB140575 • OG ZH SB140575 KI-generiert

Prosecution's Appeal Withdrawal Leads to Dismissal and Final Acquittal

Geschäftsnummer SB140575
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the case as resolved because the prosecution withdrew its appeal. As a result, the lower court's decision, which found the defendant not guilty of trespassing, became legally binding. The court waived the appeal fee and assumed the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecution's Appeal Withdrawal Leads to Dismissal and Final Acquittal: As a result, the lower court's decision, which found the defendant not guilty of trespassing, became legally binding. The court waived the appeal fee and assumed the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags Ausstand des Staatsanwalts Leitverfahren Verwirkung des Rechtsvorschlags Befragung durch Staatsanwaltschaft Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the party withdrawing the appeal is considered to have lost.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140575-O/U/gs-hb-cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.

Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 20. Januar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 (GG130051)

Erwägungen:

Am 4. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 26).

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am

18. Dezember 2014, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

28. August 2014 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 20. Januar 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald