Dismissal of Appeal for Failure to File Timely Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the private complainant against a lower court's judgment concerning multiple sexual acts with children because the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal to the appellate court within the twenty-day period following the delivery of the fully reasoned decision. The court ruled that failure to submit this declaration is a non-waivable procedural requirement, leading to a decision of non-admittance, while relieving the appellant, who was granted indigence, from the second-instance court fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 StPO, Art. 89 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 108 al. 1 lit. a LTF; Dismissal of Appeal for Failure to File Timely Statement: The court ruled that failure to submit this declaration is a non-waivable procedural requirement, leading to a decision of non-admittance, while relieving the appellant, who was granted indigence, from the second-instance court fee.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed (not entered upon) based on this provision because the required declaration of appeal was not submitted.
This article was cited to determine that the private claimant, whose appeal was not entered upon, is considered the losing party for cost allocation purposes.
Used to confirm that the exemption from court fees applies due to the granting of legal aid to the private claimant.
Although cited in the reasoning (Erw. 1) regarding the initial filing, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive).
Although cited in the reasoning (Erw. 1 and 2.1) regarding filing deadlines, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140573-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur.
Muheim und lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart
Beschluss vom 9. Januar 2015
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. September 2014 (DG140022)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 22. September 2014 (Urk. 58), eingegangen bei der Vorinstanz am 23. September 2014, meldete die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. September 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 56/2; Art. 90 StPO; Art. 89 StPO).
2.1. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 65) wurde der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers sodann am 8. Dezember 2014 zugestellt (Urk. 64/3). Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des vollständig begründeten Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe. Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 9. Dezember 2014 zu laufen und endete am 29. Dezember 2014 (Art. 90 StPO; Art. 89 StPO).
2.2. Da diese Frist unbenützt ablief und das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend, also keine blosse Ordnungsvorschrift ist (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; ZR 110 [2011] Nr. 69), ist auf die Berufung in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2. Da dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 17/6), welche auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
4.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit Fr. 21'633.50 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. In diesem Betrag ist der Aufwand für das Studium und die Prüfung des begründeten Entscheids sowie
die Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend Weiterzug im Umfang von
2 Stunden bereits beinhaltet (Urk. 48/1 S. 4). Für den seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils entstandenen Aufwand ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten daher nicht erneut aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.2. Für den im Berufungsverfahren allfällig entstandenen Aufwand ist die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Allfällige Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 9. Januar 2015
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart