Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB140557 • OG ZH SB140557 KI-generiert

Defendant's Untimely Appeal Dismissed; Costs Assessed Against Counsel

Geschäftsnummer SB140557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal against a lower court's judgment, which had convicted the defendant of an offense against the Foreign Nationals Act, because the initial filing by the defense counsel was merely a request for the reasoned judgment within the ten-day statutory deadline for filing an appeal, and not a clear declaration that an appeal was being lodged; the subsequent attempt to formally file the appeal after receiving the reasoned judgment was therefore untimely, and since there was no indication of unavoidable circumstances preventing timely filing, the court found no valid notice of appeal, consequently allocating the resulting court costs personally to the defense counsel due to the preventable procedural error.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 StPO, Art. 130 StPO, Art. 132 Abs. 3 StPO, Art. 417 StPO; Defendant's Untimely Appeal Dismissed; Costs Assessed Against Counsel: Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Da das Nichteintreten auf die Berufung einzig und allein auf das klare Fehlverhalten des Verteidigers zurückzuführen ist, sind ihm diese Kosten in Anwendung von Art. 417 StPO persönlich aufzuerlegen. Obwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist, kann er gemäss neuerer Lehre und Rechtsprechung kostenund entschädigungspflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 417 N 4 mit weiteren Verweisen).

Schlagwörter

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Verfahrenskosten verspätete Einreichung Säumnis des Parteivertreters Einstellung des Betrugsverfahrens Kürzung des Anwaltshonorars Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vergehen gegen das AuG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 417 StPO

Applied to impose the court costs personally on the defense counsel due to procedural errors.

Art. 104 f. StPO

Cited in relation to the liability for costs, although the court ultimately relied on Art. 417 StPO.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140557-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann

Beschluss vom 17. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das AuG

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. September 2014 (GG140192)

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 22. September 2014 des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 15.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 23 S. 2, Urk. 27

S. 7 f. und Urk. 33 S. 7 f.).

2.1 Mit Eingabe vom 29. September 2014 hielt hierauf der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegenüber der Vorinstanz fest, dass er – mit Verweis auf seine Ausführungen – innert der zehntätigen Frist um Zustellung des begründeten Urteils ersuche (Urk. 25).

2.2 Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte der Verteidiger des Beschuldigten sodann mit, dass aus seiner vorgenannten Eingabe nicht hervorgehe, ob eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

22. September 2014 erhoben werde, weshalb er dies nachhole (Urk. 29).

3.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmeldung entscheidet das Berufungsgericht (Eugster, in: Basler Kommentar zur DStPO II, 2. Auflage, Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 22. September 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 10), die Frist von zehn Tagen zur Anmeldung der Berufung endete mithin am 2. Oktober 2014. Die erste Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten ist folglich innert Frist erfolgt. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will (Eugster, a.a.O.). Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt diesen Erfordernissen nicht (so explizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013,

E. 1.7). Die Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten vom 29. September 2014, mit welcher dieser um Zustellung des begründeten Urteils ersucht hat, stellt somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine genügende Berufungsanmeldung dar. Seine weitere Eingabe vom 13. November 2014, mit welcher er die Berufungsanmeldung nachzuholen suchte (Urk. 29) ist dabei nicht innert der ihm angesetzten Frist erfolgt. Aus diesen Gründen liegt im vorliegenden Berufungsverfahren keine rechtsgültige Berufungsanmeldung vor. Die Verteidigung des Beschuldigten hat zudem nicht dargetan, dass sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Berufung rechtzeitig und rechtsgültig anzumelden. Auf die nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung kann folglich nicht eingetreten werden (Eugster, a.a.O.).

3.2 Der Vollständigkeit halber ist zudem vorliegend festzuhalten, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt, sondern dass von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen ist, welcher im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschuldigte nicht allein gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 StPO), womit sich die Frage, ob vorliegend von einer ungenügenden Verteidigung auszugehen ist, nicht stellt.

4. In Anbetracht der getätigten Erwägungen ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten.

5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Da das Nichteintreten auf die Berufung einzig und allein auf das klare Fehlverhalten des Verteidigers zurückzuführen ist, sind ihm diese Kosten in Anwendung von Art. 417 StPO persönlich aufzuerlegen. Obwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist, kann er gemäss neuerer Lehre und Rechtsprechung kostenund entschädigungspflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 417 N 4 mit weiteren Verweisen).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 22. September 2014, wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, persönlich auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. Dezember 2014

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann