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SB140549 • OG ZH SB140549 KI-generiert

Withdrawal of Traffic Violation Appeal and Imposition of Costs

Geschäftsnummer SB140549
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court judgment regarding intentional gross violation of traffic regulations, with the appellate court scheduling a hearing after the appeal was duly filed and the opposing party responded seeking confirmation of the original verdict. The court disposed of the matter by noting the appellant withdrew the appeal prior to the hearing, thereby declaring the prior judgment final and immediately imposing the costs of the appeal proceedings, including a court fee, upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Withdrawal of Traffic Violation Appeal and Imposition of Costs: The court disposed of the matter by noting the appellant withdrew the appeal prior to the hearing, thereby declaring the prior judgment final and immediately imposing the costs of the appeal proceedings, including a court fee, upon the appellant.

Schlagwörter

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grobe Verkehrsregelverletzung Herabsetzung der Busse Kostenvorschuss Führerausweisentzug Vollstreckungsverwirkung Verkehrsunfallschadensersatz Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court determined that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the accused based on this provision, as the appeal was withdrawn.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140549-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.

Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Beschluss vom 21. April 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. September 2014 (GG140050)

Erwägungen:

1. Am 6. Oktober 2014 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. September 2014 Berufung anmelden (Urk. 23). Am 27. November 2014 wurde seinem Verteidiger das begründete Urteil zugestellt (vgl. Urk. 28), woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 30) namens des Beschuldigten fristgerecht eine Berufungserklärung einreichte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2015 (Urk. 34) die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Parteien wurden in der Folge zur Berufungsverhandlung auf den 21. April 2015 vorgeladen (vgl. Urk. 37).

2. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 38) zog der Beschuldigte die Berufung zurück.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. September 2014 (GG140050) rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 21. April 2015

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold