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SB140335 • OG ZH SB140335 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Withdrawal of Private Complaint in Maintenance Neglect Case

Geschäftsnummer SB140335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal by both the prosecution and the accused against a district court judgment that found the accused guilty of neglecting maintenance obligations under Article 217 of the Criminal Code and imposed an unconditional fine. The appellate court determined that the basis for continuing the proceedings was lost because the private claimant (the municipality's social services acting on behalf of the children) withdrew their criminal complaint before the second-instance judgment was issued, which is permissible under the law. Consequently, the court decided to discontinue the criminal proceedings and overturn the lower court's verdict, ordering that all investigation and court costs, including the costs for the official defense counsel, be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 217 StGB, Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB; Appeal Dismissal Due to Withdrawal of Private Complaint in Maintenance Neglect Case: The appellate court determined that the basis for continuing the proceedings was lost because the private claimant (the municipality's social services acting on behalf of the children) withdrew their criminal complaint before the second-instance judgment was issued, which is permissible under the law. Consequently, the court decided to discontinue the criminal proceedings and overturn the lower court's verdict, ordering that all investigation and court costs, including the costs for the official defense counsel, be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Privatstrafklage Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verpflichtungsgrund formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 329 Abs. 4 StPO

Used to mandate the discontinuation of proceedings upon withdrawal of the criminal complaint.

Art. 403 StPO

Mentioned in the reasoning as the basis for the decision on the admissibility of the appeal in a written procedure, although the final decision is one of discontinuation.

Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO

Basis for ordering that the costs of the investigation and proceedings be borne by the court treasury because the accused prevailed.

Art. 428 StPO

Applied in conjunction with Art. 423 para. 1 StPO for the allocation of costs.

Art. 423 Abs. 1 StPO

Applied in conjunction with Art. 428 StPO for the allocation of costs.

Art. 33 Abs. 1 StGB

Cited to establish that the withdrawal of the criminal complaint is permissible before the final appeal judgment.

Art. 33 Abs. 2 StGB

Cited to establish that the withdrawal of the criminal complaint is final.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

References the form required for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140335-O /U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 2. September 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger ab 22.09.2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 (GB140009)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 stellte die Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, gegen den Beschuldigten in eigenem sowie im Namen der Kinder des Beschuldigten, B._____ und C._____, Strafantrag betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urk. 1). Nach Durchführung der Untersuchung verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB und bestrafte ihn mit gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden (als Zusatzstrafe bzw. teilweise Zusatzstrafe); ferner verzichtete sie auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von

60 Tagessätzen, sie verlängerte indes die Probezeit um 6 Monate (Urk. 7). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Januar 2014 Einsprache (Urk. 8), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Februar 2014 am Strafbefehl festhielt und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz überwies (Urk. 9). Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 27. März 2014 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

13. Dezember 2010; zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2010 angesetzte Probezeit von 3 Jahren um ein Jahr verlängert (Urk. 20 S. 20 f.).

2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. April 2014 und der Beschuldigte mit solcher vom 6. April 2014 bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 14; Urk. 15). Nach Zustellung des begründeten Urteils jeweils am

23. Juni 2014 (Urk. 18/1-2) liess sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2014 an die Vorinstanz im Sinne einer – zwar unklaren – Berufungserklärung vernehmen (Urk. 19/2; vgl. auch Urk. 38; Urk. 40; Urk. 43); die Staatsanwaltschaft erstattete ihre Berufungserklärung am 3. Juli 2014 (Urk. 21). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2014 wurde dem Beschuldigten sodann Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben (Urk. 32), welcher in der

Folge um eine nicht beförderliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens ersuchte, um eine vernünftige Lösung zu finden (Urk. 47). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt hatte (Urk. 50), beschloss die hiesige Kammer am 11. Februar 2015 auf die (Zweit-)Berufung des Beschuldigten vom 6. April 2014 einzutreten. In der Folge kamen die amtliche Verteidigung und die Verfahrensleitung erneut überein, das Verfahren nicht beförderlich zu behandeln, um nach einer einvernehmlichen Lösung suchen zu können (Urk. 62; Urk. 65; Urk. 66). Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 zogen die Privatkläger in der Folge den Strafantrag zurück (Urk. 68).

3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO).

4. Mit Präsidialverfügung der hiesigen I. Strafkammer vom 19. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Einstellung des Verfahrens unter entsprechender Kostenund Entschädigungsfolgenregelung Stellung zu nehmen (Urk. 70). Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter (Urk. 72) Frist vernehmen (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger äusserten sich innert Frist nicht (vgl. Urk. 71).

5. Wie bereits erwähnt, haben die Privatkläger ihren Strafantrag mit Eingabe vom

15. Juli 2016 zurückgezogen. Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N

3 zu Art. 403; EUGSTER in: Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozess-

ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 403 und STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 329). Zudem ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.

6. Da der Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens – wie von ihm beantragt (Urk. 74) – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO).

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine Honorarnote über einen Aufwand von 26 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 317.25 ein (Urk. 77). Die Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind ausgewiesen und angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist damit auf Fr. 6'159.55 festzusetzen.

7. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht möglich (SCHMID, a.a.O., N 10 zu Art. 403).

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

27. März 2014, wird aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 6'159.55 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, Hönggerstr. 24, Postfach, 8037 Zürich, dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 2. September 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer