Property Damage Conviction Overturned Due to Prosecutor Withdrawal; Civil Claims Referred; Appellant Compensated.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing an initial conviction for property damage and acquittals on charges of bodily harm and threats against officials, the appellate proceedings were complicated by the withdrawal of the private prosecutor's appeal and a settlement agreement. The court determined that because the private prosecutor unconditionally withdrew the criminal complaint for the property damage charge, which is a prerequisite for prosecution, the criminal proceedings for that offense must be terminated, rendering any sanction moot. Consequently, the civil claim for damages arising from the property damage, as well as claims related to the dismissed charges, must be referred to civil court proceedings, while the appellant who successfully appealed the property damage conviction is entitled to compensation for pre-trial detention and legal costs incurred in the first instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB; Property Damage Conviction Overturned Due to Prosecutor Withdrawal; Civil Claims Referred; Appellant Compensated: The court determined that because the private prosecutor unconditionally withdrew the criminal complaint for the property damage charge, which is a prerequisite for prosecution, the criminal proceedings for that offense must be terminated, rendering any sanction moot. Consequently, the civil claim for damages arising from the property damage, as well as claims related to the dismissed charges, must be referred to civil court proceedings, while the appellant who successfully appealed the property damage conviction is entitled to compensation for pre-trial detention and legal costs incurred in the first instance.
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KI-generiertUsed to order the cessation (Einstellung) of the criminal proceedings for property damage due to the withdrawal of the criminal complaint.
Applied to refer the civil claim concerning property damage to civil proceedings because the criminal case was discontinued.
Determines that the costs of the investigation and the first instance court proceedings shall be borne by the court treasury based on the outcome.
Basis for granting the accused compensation for custody (Genugtuung) following the discontinuance of proceedings.
Governs the allocation of appeal costs based on success or failure, leading to the allocation of appeal costs to the private plaintiff.
Applied to rule that the private plaintiff has no claim for legal costs against the accused in the appeal proceedings, consistent with the agreement.
While not explicitly in the dispositive, the costs order in item 10 implicitly relies on general procedural rules for appeal costs, however, only explicitly cited provisions are strictly included. Since there are no explicit cost/legal aid provisions from the LTF cited in the final orders, this is excluded based on the strict rule.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130540-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 11. Dezember 2014
in Sachen
A._____ Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten)
sowie
B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2013 (GG120340)
Erwägungen:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
24. Juni 2013 (Urk. 69) wurde der Beschuldigte A._____ der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen (Dispositivziffern 1 und 2). Der Beschuldigte A._____ wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Probezeit
4 Jahre), wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 540.– (Dispositivziffern 3 und 4). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz für die begangene Sachbeschädigung von Fr. 2'883.80 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2009 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ betreffend die begangene Sachbeschädigung abgewiesen. Mit den übrigen Schadenersatzund Genugtuungsbegehren wurde der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffern 6 und 7). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu einem Fünftel dem Beschuldigten A._____ auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 9). Dem Beschuldigten A._____ wurde eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 22'194.60 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 10). Sodann wurde der Beschuldigte A._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für seine anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'497.15 zu bezahlen. Der Privatkläger B._____ seinerseits wurde verpflichtet, dem Beschuldigten A._____ für seine anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr 1'209.60 zu bezahlen (Dispositivziffern 11 und 12).
1.2. Gegen dieses Urteil, das schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde, meldete der Beschuldigte A._____ am 27. Juni 2013 fristgerecht Berufung an (Urk. 59/2; Urk. 60). Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 meldete der Privatkläger B._____ ebenfalls innert Frist Berufung an (Urk. 59/1; Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das Urteil vom 24. Juni 2013 fristgerecht mit Schreiben vom 5. Juli 2013 Berufung an (Urk. 59/4; Urk. 62). Das begründete Urteil wurde den Parteien am
13. bzw. 14. November 2013 zugestellt (Urk. 64). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Privatkläger B._____ die Berufungserklärung ein (Urk. 70). Die Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ erfolgte mit Schreiben vom
4. Dezember 2013 (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger B._____ Frist angesetzt, um ihre Berufungserklärungen zu verdeutlichen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 reichte der Beschuldigte A._____ eine präzisierte Berufungserklärung ein (Urk. 77). Die präzisierte Berufungserklärung des Privatklägers B._____ erfolgte mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Urk. 79). Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten (Urk. 82). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurden die Berufungserklärungen des Beschuldigten A._____ und des Privatklägers B._____ den jeweils anderen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86).
1.3. In der Folge wurden im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren gegen den Privatkläger (bzw. dortigen Beschuldigten) B._____ (Geschäftsnummer SB130541) aussergerichtliche Vergleichsgespräche geführt (Urk. 97 ff.). Mit Eingabe vom 28. November 2014, hierorts eingegangen am 1. Dezember 2014, reichte der Vertreter des Beschuldigten A._____ schliesslich eine vom Beschuldigten und vom Privatkläger B._____ unterzeichnete Vergleichsvereinbarung zu den Akten (Urk. 109). Demgemäss erklärt der Privatkläger B._____ mit der Unterzeichnung der Vereinbarung den Rückzug der gegen das
vorinstanzliche Urteil angemeldeten Berufung (Urk. 109 S. 2, Ziffer 2.1.). Davon ist Vormerk zu nehmen.
2. Umfang der Berufung des Beschuldigten A._____
Gemäss präzisierter Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 (Urk. 77) richtet sich die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die vorinstanzliche Schadenersatzregelung (Dispositivziffer 6) sowie die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 9 - 12). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts gelten automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als mitangefochten (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1548). Vorliegend hat die vorinstanzliche Sanktion (Dispositivziffern 3 - 5) deshalb als mitangefochten zu gelten. Wie bereits ausgeführt, hat der Privatkläger B._____ seine Berufung zurückgezogen (Urk. 109 S. 2, Ziffer 2.1.). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 nicht eingetreten (Urk. 82). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf die Dispositivziffern 2,
7 und 8 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch Urk. 109
S. 2, Ziffer 2.2.), was vorab festzustellen ist.
3. Prozessuales
3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB frei (Urk. 69
S. 69, Dispositivziffer 2). Wie bereits erwähnt, sind diese beiden Freisprüche in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Damit ist vorliegend noch der Anklagevorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das
Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug muss bedingungslos sein. Er stellt eine unwiderrufliche Willenserklärung dar (Donatsch, a.a.O., Art. 33 N 4 und 11). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug des Strafantrags ist den Strafbehörden schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO).
3.2. Mit der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung am 11. November 2014 erklärte der Privatkläger B._____ den Rückzug des Strafantrags betreffend Sachbeschädigung (Urk. 109 S. 2, Ziffer 2.3.). Der Rückzug des Strafantrags erfolgte bedingungslos und formgerecht. Er ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches Urteil eröffnet worden ist. Damit ist im vorliegenden Verfahren unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen. Das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung ist deshalb einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO). Damit ist auch einer Sanktion der Boden entzogen.
4. Zivilansprüche
Die Vorinstanz hat die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit sie sich aus dem zweiten Sachverhaltsabschnitt der Anklage ableiten (Urk. 69 S. 58 f. und S. 69, Dispositivziffer 7). In diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Zur Diskussion steht vorliegend damit lediglich noch die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ aus dem ersten Sachverhaltsabschnitt (Sachbeschädigung).
Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Nachdem das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist, ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ aus der Sachbeschädigung (erster Sachverhaltsabschnitt der Anklage) auf den Zivilweg zu verweisen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte A._____ gemäss Vergleichsvereinbarung verpflichtet hat, dem Privatkläger B._____ innerhalb von
10 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des Berufungsverfahrens den Betrag von Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 109 S. 2, Ziffer 2.4.).
5. Kostenund Entschädigungsfolgen
5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine Genugtuung wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1329). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nachdem sich der Beschuldigte vom 29. Juli 2009, 16:05 Uhr, bis 31. Juli 2009, 10:00 Uhr (Urk. 14/1; Urk. 14/5), mithin während 2 Tagen, in Untersuchungshaft befand, ist bei ihm von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat und eine Trennung von der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Aussergewöhnliche Umstände, die vorliegend eine höhere oder tiefere Genugtuung
rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte macht keine besonderen psychischen oder physischen Folgen der Haft oder des Strafverfahrens geltend. Er brachte vor Vorinstanz lediglich vor, dass die Haft deshalb besonders belastend gewesen sei, weil er aufgrund eines Autounfalls auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen gewesen sei. Die von seiner Freundin vorbeigebrachten Medikamente hätten ihn aber nicht erreicht (Urk. 56 S. 26; Prot. I S. 75). Eingangs der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2009 hatte der Beschuldigte indes erwähnt, dass er Medikamente erhalten habe (Urk. 6/1 S. 1). Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschuldigten keine Erhöhung der Genugtuungssumme zu begründen. Eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag erlittene Untersuchungshaft, bei 2 Tagen Untersuchungshaft insgesamt Fr. 400.–, erscheint vielmehr unter den gegebenen Umständen als angemessen. Dieser Betrag ist antragsgemäss (Urk. 56 S. 26; Urk. 107) ab dem
30. Juli 2009 mit 5 % zu verzinsen.
5.3. Dem Beschuldigten A._____ wurde vor Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 22'194.60 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 69 S. 70, Dispositivziffer 10). Auf eine weitergehende Entschädigung hat der Beschuldigte A._____ ausdrücklich verzichtet (Urk. 109 S. 2 f., Ziffer 2.5.). Dem Beschuldigten ist damit für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'194.60 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
5.4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsrückzug des Privatklägers B._____ ging nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb der Privatkläger für das Berufungsverfahren zumindest teilweise kostenpflichtig wird. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger B._____ zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom Verzicht des Beschuldigten A._____ auf eine
Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 109 S. 2 f., Ziffer 2.5.) ist Vormerk zu nehmen.
5.5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und im Sinne der Vereinbarung der Parteien (Urk. 109 S. 2, Ziffer 2.5) hat der Privatkläger B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).
Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers B._____ wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen übrigen Schadenersatzund Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. Kosten der Kantonspolizei
Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 340.00 Auslagen Untersuchung
Fr. amtliche Verteidigung
9. […]
10. […]
11. […]
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
3. Das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung wird eingestellt.
4. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ aus der Sachbeschädigung (erster Sachverhaltsabschnitt der Anklage) wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte A._____ verpflichtet hat, dem Privatkläger B._____ innerhalb von 10 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des Berufungsverfahrens den Betrag von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 400.– zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 30. Juli 2009 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'194.60 für
anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ auf eine weitergehende Entschädigung verzichtet hat.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Privatkläger B._____ auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet hat.
12. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich zuhanden des Beschuldigten A._____ − den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 57A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2014
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer