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SB130463 • OG ZH SB130463 KI-generiert

Prosecution Withdrawal of Appeal and Allocation of Costs in Assault Case

Geschäftsnummer SB130463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The State Prosecutor's Office appealed a lower court's judgment concerning charges of assault and coercion against three defendants, but subsequently withdrew the appeal. The court accepted the withdrawal, thereby declaring the initial judgment final and closing the appeal proceedings. Consequently, the court ruled that the costs of the appeal proceedings, including the costs for the first defendant's officially appointed defense counsel, would be borne by the court treasury, as the withdrawing party (the Prosecution) is deemed the losing party under procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 64 LTF; Prosecution Withdrawal of Appeal and Allocation of Costs in Assault Case: The court accepted the withdrawal, thereby declaring the initial judgment final and closing the appeal proceedings. Consequently, the court ruled that the costs of the appeal proceedings, including the costs for the first defendant's officially appointed defense counsel, would be borne by the court treasury, as the withdrawing party (the Prosecution) is deemed the losing party under procedural rules.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Ausstand des Staatsanwalts Einstellung wegen Körperverletzung Rückzugsfiktion Anwaltsdisziplinarverfahren Kürzung des Anwaltshonorars Angriff und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section explaining that the party withdrawing the appeal is deemed to have lost and thus dictates the cost allocation in order 2.

Art. 64 LTF

Impliedly related to order 4, as it sets the deadline and procedure for filing a federal appeal (Bundesgerichtsbeschwerde).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130463-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger.

Beschluss vom 12. November 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Angriff und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 (GG130096)

Erwägungen:

Am 10. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 Berufung an (Urk. 60).

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013, eingegangen am 4. November 2013, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Berufung zurückgezogen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist den Privatklägern keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigten 2 und 3 − sowie an die Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 12. November 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger