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SB130418 • OG ZH SB130418 KI-generiert

Dismissal of Accused's Appeal for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB130418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed appeals filed by both the accused and the prosecution following a lower court judgment concerning attempted arson and related offenses. The prosecution subsequently withdrew its appeal, but the accused failed to submit a formal, reasoned appeal brief within the statutory period after receiving the fully reasoned decision, despite having initially filed a notice of appeal. Therefore, the court ruled that it could not proceed with the accused's appeal and thus dismissed it without entering a judgment on the merits, apportioning half of the appeal procedure costs to the accused as the losing party, with the other half borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 2 StPO, Art. 428 StPO; Dismissal of Accused's Appeal for Untimely Filing: The prosecution subsequently withdrew its appeal, but the accused failed to submit a formal, reasoned appeal brief within the statutory period after receiving the fully reasoned decision, despite having initially filed a notice of appeal. Therefore, the court ruled that it could not proceed with the accused's appeal and thus dismissed it without entering a judgment on the merits, apportioning half of the appeal procedure costs to the accused as the losing party, with the other half borne by the court treasury.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Brandstiftung zusammenhängende Straftaten formelle Verfahrenseinstellung Parteientschädigung Kündigungsfrist versuchte Brandstiftung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for allocating half of the appeal procedure costs to the accused because their appeal was not admitted.

Art. 428 StPO

The general cost rule is referenced in relation to Article 428 Paragraph 1 for allocating costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130418-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 10. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft See / Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)

betreffend versuchte Brandstiftung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

17. Januar 2013 (GG120007)

Erwägungen:

1. Am 24. Januar 2013 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Januar 2013 Berufung anmelden (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland meldete mit Schreiben vom 30. Januar 2013 fristgerecht (Zustellung des Urteilsdispositivs am

22. Januar 2013; Urk. 62/1) ebenfalls Berufung an (Urk. 64). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 21. August 2013 zugestellt (Urk. 68/1); die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten nahm dieses am

28. August 2013 entgegen (Urk. 68/2).

2. Mit Eingabe vom 23. August 2013, hierorts eingegangen am 26. August 2013, zog die Anklagebehörde die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück (Urk. 71). Davon ist Vormerk zu nehmen.

Die Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis zum 17. September 2013 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 72 Dispositiv-Ziffer 11). Somit ist auf die Berufung der Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten. Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, wobei bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen.

Wenn eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen

2013, N 3 zu Art. 428). Demgemäss ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten sind im Berufungsverfahren gemäss ihren eigenen Angaben keine Aufwendungen und Auslagen angefallen (Urk. 75).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Januar 2013 wird nicht eingetreten.

2. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird Vormerk genommen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger 1, B._____, … [Adresse] − den Privatkläger 2, C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin 3, D._____, … [Adresse] − den Privatkläger 4, E._____ vertreten durch die F._____ AG, … [Adresse]

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Oktober 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Maurer