Prosecution's Threat Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the prosecution's appeal against a lower court's judgment concerning multiple threats because the prosecution failed to file the required written declaration of appeal within the twenty-day statutory deadline following the notification of the reasoned judgment, deeming the timely submission of this declaration a mandatory prerequisite for proceeding with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecution's Threat Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the preamble to the decision, framing the procedural basis for the non-entry into the merits of the appeal.
Cited to establish the legal deadline that the Public Prosecutor's Office failed to meet for filing the appeal.
Cited regarding the procedure to be followed (waiving statements) when the written appeal declaration is missing.
Cited to define the formal requirements for filing a federal appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130403-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 11. Oktober 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 16. Juli 2013 (GG120020)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 (Urk. 51), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom
16. Juli 2013 (Urk. 59), der Staatsanwaltschaft am 13. August 2013 zugestellt wurde (Urk. 60/1),
da die Staatsanwaltschaft innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 2. September 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 11. Oktober 2013
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser