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SB130384 • OG ZH SB130384 KI-generiert

Failure to Submit Declaration of Appeal Leads to Non-Admission

Geschäftsnummer SB130384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant timely filed an appeal against a lower court's judgment concerning simple bodily harm but subsequently failed to submit the required declaration of appeal to the appellate court within the twenty-day statutory deadline following the service of the reasoned decision. The court reasoned that because the procedural requirement for submitting the declaration of appeal was not met, pursuant to the relevant procedural law, it could not admit the appeal, resulting in the non-admission of the appeal and the upholding of the lower court's decision, with costs being imposed upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario; Failure to Submit Declaration of Appeal Leads to Non-Admission: The court reasoned that because the procedural requirement for submitting the declaration of appeal was not met, pursuant to the relevant procedural law, it could not admit the appeal, resulting in the non-admission of the appeal and the upholding of the lower court's decision, with costs being imposed upon the appellant.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Körperverletzung gesetzliche Voraussetzung Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss Untätigkeitsklage einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal (non-admission).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

ZR 110 Nr. 37 e contrario

Cited in conjunction with Art. 428 Abs. 1 StPO regarding the allocation of procedural costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130384-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

Leuthard

Beschluss vom 4. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 (GB130027)

Erwägungen:

1. Am 1. Juli 2013 meldete der erbetene Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 an (Urk. 44), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am

19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Da keine Aufwendungen ersichtlich sind, welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, ist ihm keine Prozessentschädigung auszurichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 4. Oktober 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard