Failure to Submit Declaration of Appeal Leads to Non-Admission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant timely filed an appeal against a lower court's judgment concerning simple bodily harm but subsequently failed to submit the required declaration of appeal to the appellate court within the twenty-day statutory deadline following the service of the reasoned decision. The court reasoned that because the procedural requirement for submitting the declaration of appeal was not met, pursuant to the relevant procedural law, it could not admit the appeal, resulting in the non-admission of the appeal and the upholding of the lower court's decision, with costs being imposed upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario; Failure to Submit Declaration of Appeal Leads to Non-Admission: The court reasoned that because the procedural requirement for submitting the declaration of appeal was not met, pursuant to the relevant procedural law, it could not admit the appeal, resulting in the non-admission of the appeal and the upholding of the lower court's decision, with costs being imposed upon the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal (non-admission).
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited in conjunction with Art. 428 Abs. 1 StPO regarding the allocation of procedural costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130384-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
Leuthard
Beschluss vom 4. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 (GB130027)
Erwägungen:
1. Am 1. Juli 2013 meldete der erbetene Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 an (Urk. 44), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am
19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Da keine Aufwendungen ersichtlich sind, welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, ist ihm keine Prozessentschädigung auszurichten.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 4. Oktober 2013
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard