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SB130326 • OG ZH SB130326 KI-generiert

Slander Conviction Appeal Moot Due to Settled Complaint and Waiver of Costs

Geschäftsnummer SB130326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed an appeal against a conviction for slander following a settlement agreement between the parties which caused the private complainant to withdraw her criminal complaint, rendering the criminal proceedings moot and necessitating the cessation of the case, despite the appellant seeking legal costs. The court reasoned that because the withdrawal of the criminal complaint is final and removes a procedural prerequisite, the appeal procedure must be terminated, rendering the initial judgment obsolete; furthermore, based on a signed settlement agreement containing a clause releasing all claims upon fulfillment of its terms (including the withdrawal of the complaint), the appellant was deemed to have waived any claim for legal costs against the private complainant, precluding an award of state-funded compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB, Art. 403 StPO; Slander Conviction Appeal Moot Due to Settled Complaint and Waiver of Costs: The court reasoned that because the withdrawal of the criminal complaint is final and removes a procedural prerequisite, the appeal procedure must be terminated, rendering the initial judgment obsolete; furthermore, based on a signed settlement agreement containing a clause releasing all claims upon fulfillment of its terms (including the withdrawal of the complaint), the appellant was deemed to have waived any claim for legal costs against the private complainant, precluding an award of state-funded compensation.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Strafanzeige Schadenregulierung Verfahrenskosten Begriff der Entscheidung anfechtbarer Zwischenentscheid üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 StGB

The criminal proceedings are terminated because the private complainant withdrew the criminal complaint before the second-instance judgment.

Art. 33 Abs. 2 StGB

The withdrawal of the criminal complaint is final, leading to the termination of the procedure.

Art. 329 Abs. 4 StPO

The first-instance judgment becomes obsolete due to the termination of the proceedings.

Art. 403 StPO

Used to determine the decision method (stopping the procedure when a procedural prerequisite is missing, as implied by the withdrawal of the complaint).

Art. 428 StPO

Governs the allocation of investigation and court costs to the treasury because the accused prevails due to the termination of the procedure.

Art. 423 Abs. 1 StPO

Applied in conjunction with Art. 428 StPO to place the costs of the investigation and the first and second instance proceedings on the court treasury.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Used to determine the question of whether the accused is entitled to compensation for the appropriate exercise of procedural rights.

Art. 429 StPO

Applied in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO regarding the accused's entitlement to procedural compensation.

Art. 432 StPO

Applied in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO regarding the accused's entitlement to procedural compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130326-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 18. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend üble Nachrede

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2013 (GG130028)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 liess die Privatklägerin durch ihren Rechtsvertreter wegen übler Nachrede und Verleumdung Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen (Urk. 1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob der Staatsanwalt am 12. Februar 2013 Anklage wegen übler Nachrede und Verleumdung beim Einzelgericht Zürich (Urk. 14). Am 16. Mai 2013 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2013 wurde die Beschuldigte bezüglich des zweiten Absatzes der Anklage der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während bezüglich des ersten Anklagevorwurfs ein Freispruch erfolgte. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bestraft, wobei ihr unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 33).

2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 21. Mai 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29) und reichte mit Eingabe vom 8. August 2013 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2013 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Privatklägerschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 38, Urk. 39). Mit Vorladung vom

10. September 2013 wurden die Parteien auf den 18. Oktober 2013 zur Berufungsverhandlung aufgeboten (Urk. 41). Aufgrund einer Terminkollision des Verteidigers der Beschuldigten wurde die Verhandlung auf den 17. Januar 2014 verschoben (Urk. 44). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 zog die Privatklägerin den Strafantrag im vorliegenden Verfahren zurück (Urk. 46). Die Ladungen zur Berufungsverhandlung wurden am 8. Januar 2014 abgenommen (Urk. 41).

3.1 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Ver-

fahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO).

3.2 Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Vertretung der Beschuldigten, anlässlich welcher über den Rückzug des Strafantrages seitens der Privatklägerin informiert wurde, und nachdem seitens der Beschuldigten die in der Zivilsache FV120233 ergangene Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013, samt darin enthaltenen Vergleich, eingereicht wurde (Urk. 49, vgl. Urk. 47 f.), wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2013 Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Einstellung des Verfahrens unter entsprechender Kostenund Entschädigungsfolgenregelung Stellung zu nehmen (Urk. 51, vgl. Urk. 50). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014, hierorts am 3. Februar 2014 eingegangen, reichte die Verteidigung innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein. Darin erklärte sie, keine Einwendungen gegen die Einstellung des Verfahrens zu haben und beantragte eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 21'462. 40 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 55 und Urk. 56/1, vgl. Urk. 53 f.).

3.3 Am 5. Februar 2014 erkundigte sich der Vertreter der Privatklägerin telefonisch beim Obergericht danach, ob das vorliegende Verfahren bereits erledigt worden sei. Er wurde darüber orientiert, dass der Entscheid noch ausstehe, da der Beschuldigten insbesondere zu den Kostenund Entschädigungsfolgen noch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der Vertreter der Privatklägerin brachte vor, die Kostenund Entschädigungsfolgen seien seiner Ansicht nach mittels dem von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich vom 12. Dezember 2013 geregelt worden. Insbesondere hätten sich die Parteien auch bezüglich des vorliegenden Strafverfahrens per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt, was seiner Meinung nach bedeute, dass auch im Strafverfahren gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichtet worden sei. So habe denn auch die Privatklägerin mit dem Zugeständnis, den Strafantrag zurückzuziehen, auf die ihr von der Vorinstanz zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'564.-- verzichtet. Da der seitens der Beschuldigten eingereichten Verfügung des Einzelgerich-

tes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013 keine derartige Saldoklausel entnommen werden konnte, wurde der Vertreter der Privatklägerin aufgefordert, dem Gericht den von ihm erwähnten Vergleich zukommen zu lassen (Urk. 57).

3.4 Der seitens der Privatklägerschaft eingereichte und von beiden Parteien unterzeichnete Vergleich vom 12. Dezember 2013 wies im Unterschied zu demjenigen, welcher Eingang in die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013 fand, eine Saldoklausel auf, welche auch auf das vorliegende Strafverfahren Bezug nahm (Urk. 59). Deshalb wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2014 Frist angesetzt, um zu den unterschiedlichen Versionen des Vergleichs Stellung zu nehmen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 liess die Beschuldigte ihre Stellungnahme einreichen (Urk. 62).

4. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren Strafantrag zurückgezogen. Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen. Zudem wird das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos (Art. 329 Abs. 4 StPO; Luzius Eugster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 403 N 6 und Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo- Walser, a.a.O., Art. 329 N 3).

5.1 Da die Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO).

5.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens stellt sich die Frage, ob der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte im gesamten Verfahren zu bezahlen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO bzw. Art. 432 StPO).

Gemäss Ziffer 5 des von der Privatklägerschaft eingereichten Vergleichs vom 12. Dezember 2013 erklären sich die Parteien mit Vollzug der Vereinbarung in sämtlichen Belangen per Saldo aller Ansprüche bezüglich "dieser drei Verfahren" (gemeint ist: der Forderungsprozess FV120233, das Strafverfahren des Vertreters der Beschuldigten gegen die Privatklägerin und das vorliegende Strafverfahren) auseinandergesetzt (Urk. 59 S. 2).

5.2.1 Die Beschuldigte liess hierzu ausführen, der Vergleich vom 12. Dezember 2013 sei einzig zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten geschlossen worden. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013 habe die Vergleichsvereinbarungen nur insoweit übernommen, als es jenes Verfahren, mithin das Zivilverfahren, betroffen habe (Urk. 62 S. 2).

Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung im vorliegenden Strafverfahren sei von den Parteien absichtlich keine ausdrückliche Regelung vorgesehen worden, da es beiden Parteien aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung bewusst gewesen sei, welche Kostenfolgen ein Rückzug nach sich ziehen würde. Auch dem Unterzeichnenden seien die Kostenfolgen zu seinen Lasten aufgrund des Rückzuges seines Strafantrages in dem von ihm gegen die Privatklägerin angestrengten Strafverfahren wegen Tätlichkeit bewusst gewesen. Der Vollzug der Vereinbarung beinhalte auch die Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung im Strafverfahren, wenn ein Rückzug des Strafantrages im klaren Wissen um die Kostenfolgen erfolge und die entsprechenden Kosten der Privatklägerin auferlegt würden. Daran ändere auch die Saldoklausel in Ziffer 5 des Vergleichs nichts. Entsprechend greife die Saldoklausel erst nach vollständiger Erledigung des Strafverfahrens, wozu auch die Bezahlung der auferlegten Parteientschädigung gehöre (a.a.O., S. 2 f.).

5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Gültigkeit des von beiden Parteien unterzeichneten Vergleichs vom 12. Dezember 2013 von der Beschuldigten nicht bestritten wurde. Sie machte einzig geltend, die darin enthaltene Saldoklausel sei

dahingehend auszulegen, dass diese erst nach vollständiger Erledigung des Strafverfahrens bzw. nach Zahlung einer Parteientschädigung greife.

Gemäss dem Wortlaut der Saldoklausel erklären sich die Parteien "mit Vollzug dieser Vereinbarung" als auseinandergesetzt. Den Ziffern 1 bis 3 des Vergleichs lässt sich entnehmen, dass der Vergleich als vollzogen gilt, wenn die Privatklägerin der Beschuldigten Fr. 8'000.-- bezahlt und den Strafantrag im vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigte zurückgezogen hat und im Gegenzug der Vertreter der Beschuldigten seinen Strafantrag gegen die Privatklägerin zurück gezogen hat. Damit bleibt für die Auslegung der Saldoklausel im Sinne der Verteidigung der Beschuldigten kein Raum. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Saldoklausel im vorliegenden Strafverfahren auf eine Prozessentschädigung gegenüber der Privatklägerin verzichtet hat. Vor diesem Hintergrund erschiene es aber rechtsmissbräuchlich, die Prozessentschädigung, auf welche zwischen den Parteien verzichtet wurde, hernach vom Staat einzufordern. Dies gilt umso mehr, als der gegenseitige Verzicht auf Prozessentschädigung und die damit einhergehenden finanziellen Berechnungen gemäss den plausiblen Angaben der Privatklägerschaft durchaus in die Überlegungen miteinflossen, ob einem Vergleich zugestimmt werden kann oder nicht (vgl. Urk. 47).

Damit ist der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wird eingestellt.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2013 gegenstandslos.

2. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung der Beschuldigten, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerschaft, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 18. Februar 2014

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard